Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.
Anders als eine vertragliche Pflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, jedoch kann die Nichterfüllung einer Obliegenheit nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben.
Quellen & Einzelnachweise
R. Schmidt, Die Obliegenheiten, 1953
http://de.wikipedia.org/wiki/Obliegenheit 30.11.2014
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