Eine Postvollmacht regelt gegenüber einem Postunternehmen, welcher Bote anstelle des eigentlichen Empfängers oder Absenders Rechtsgeschäfte per Vollmacht ausführen darf und welchen Umfang selbige hat. Man muss zwischen Einzelvollmacht und Generalvollmacht differenzieren. Die Postvollmacht ist in § 13 Abs 2 Zustellgesetze (ZustG) idgF geregelt.
Die Zustellung darf durch Organe eines Zustelldienstes (z.B. Post AG) oder der Gemeinde erfolgen, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Der Postbevollmächtigte nach § 13 Abs 2 ZustG ist kein Empfänger nach § 5 ZustG, Ersatzempfänger nach § 16 ZustG oder Zustellbevollmächtigter nach § 9 ZustG. Wichtig ist daher, den Postbevollmächtigten vom Empfänger sowie Zustellbevollmächtigten als auch weiterführend vom Vertreter nach § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF zu unterscheiden, da er unter anderem auch zur Entgegennahme von “RSA Briefen” – siehe Rückscheinbrief – ermächtigt sein kann, dies ist abhängig von der konkret erteilten Vollmacht.
Weiters ist ein Recht zur Annahmeverweigerung durch den Postbevollmächtigten anzunehmen (da kein Empfänger, Zustellbevollmächtigter oder Ersatzempfänger). Es sei noch auf § 7 Postgesetz 1997 idgF, die Post-Universaldienstverordnung 2002 idgF sowie allgemein auf das österreichische Rechtsinformationssystem Ris.bka verwiesen.
Quellen
- http://de.wikipedia.org/wiki/Postvollmacht 15.12.2014
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