Das Prinzip der Gewaltentrennung besteht aus der Gewaltentrennung im formellen Sinn, der Gewaltentrennung im organisatorischen Sinn und der Gewaltentrennung im materiellen Sinn und wurde zur Prävention von Machtkonzentration bei einer der drei Staatsgewalten eingeführt. Im funktionellen Sinn bedeutet die Gewaltentrennung, dass es eine Legislative gesetzgebende Körperschaft, eine Judikative richtende Körperschaft und eine Exekutive verwaltende und ausführende Körperschaft gibt, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Die Gewaltentrennung im organisatorischen Sinn bestimmt, dass es bestimmte Organe innerhalb der einzelnen Körperschaften gibt, die von Personen besetzt werden so besteht beispielsweise das Organ des Bundespräsidenten, das von einer vom Staatsvolk auf sechs Jahre gewählten Person bekleidet wird. Die Gewaltentrennung im materiellen Sinn ist die Zuteilung von bestimmten Aufgaben und Kompetenzen auf bestimmte Organe.
Dennoch bestehen zwischen den im Ideal „getrennten Gewalten“ Verflechtungen durch ”Ernennungs- und Abberufungsrechte, Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte”. So ernennt der Bundespräsident beispielsweise die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshof Österreich Verfassungsgerichtshofs VfGH. Das Vorschlagsrecht hingegen teilt sich auf die Bundesregierung Vorschlagsrecht Präsident und Vizepräsident des VfGH und Nominierung von sechs Verfassungsrichtern und drei Ersatzmitgliedern und auf den Nationalrat und den Bundesrat auf Vorschlagsrecht der weiteren sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder. Weiters kann der Bundespräsident den Nationalrat auf Vorschlag der Bundesregierung auflösen. Er bedarf aber wiederum der Zustimmung des Nationalrats, um bestimmte Staatsverträge abschließen zu können. Außerdem muss er sich dem Bundesvolk verantworten und kann von diesem durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Dieses System der Trennung und Verbindung der Staatsgewalten zugleich wird checks and balances genannt.
Die österreichische Bundesverfassung ist von den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie und der Gewaltentrennung geprägt. Die einzelnen Bundesländer verfügen über keine Kompetenzen im Bereich der Judikative. Auch im Bereich der Gesetzgebung hat der Bundesebene Bund ein deutliches Übergewicht. Dem gegenüber wird ein Großteil der staatlichen Verwaltung von den Ländern vollzogen.
Einzelnachweise
VfGH: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/richter.html ”Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter.”