Präambel

Der Begriff der ‘Präambel von lateinisch praeambulare „vorangehen“, „vorausschreiten“; über mittellateinisch praeambulum „Einleitung“ bezeichnet heute eine meist feierliche, in gehobener Sprache abgefasste Erklärung am Anfang einer Urkunde, insbesondere einer Verfassung oder eines völkerrechtlichen Vertrages.

So enthalten das deutsche Grundgesetz, die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der österreichische Staatsvertrag eine Präambel. Sie dienen heutzutage der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken durch ihre Urheber und geben den jeweiligen „Basiskonsens“ wieder.

In Zeiten der Arbeit an einer europäischen Verfassung ist die Erwähnung eines besonderen religiösen Bezuges beziehungsweise einer „invocatio dei“ im Rahmen der Präambel in der Öffentlichkeit aufgrund der Vielzahl nicht-gläubiger Bürger daher heftig umstritten.

Präambeln auf der Ebene des Europarechts

Das europäische Recht besteht aus den Verträgen der Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaftender Europäische Union|Europäischen Union, den auf diesen begründeten Sekundärquellen und den Verträgen des Europarates. Zumindest unter den Primärquellen ist kein Text bekannt, der nicht eine Präambel enthielte, namentlich die Satzung des Europarates 1949 EuRat, die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, der ”Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Kohle und Stahl” 1952 EGKS, der ”Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft” 1957 EAG, der ”Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft” 1957 EGV und der ”Vertrag über die Europäische Union” 1992 EUV enthalten umfangreiche Vorsprüche.

Inhaltlich betonen die Verträge den Willen der Staaten und Völker zum friedlichen Zusammenleben aufgrund gemeinsamer Werte und Interessen, in den ersten Verträgen noch wesentlich idealistischer und euphorischer – EuRat: „geistige und sittliche Werte, die das gemeinsame Erbe der Völker sind“, EMRK: „tiefer Glaube an diese Grundfreiheiten“, EGKS: Weltfriede – als es dann der EAG tut, dessen Präambel sehr auf den Gegenstand der Kernenergie ausgelegt ist, und schließlich der EGV, der sich in seiner Zielsetzung, bei durchaus visionärer Perspektive – „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“ –, sehr stark auf die ihm zugrunde liegenden wirtschaftlichen Aspekte konzentriert.

Demgegenüber knüpft der EUV, viel mehr allgemeinpolitischen Inhalts und geprägt vom kürzlichen Fall des Eisernen Vorhangs, wieder an den Stil der Gründerjahre an, schließt seinem „Bekenntnis zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit“ jenes zu sozialen Grundrechten, Umweltschutz und Nachhaltigkeit an, avisiert eine Unionsbürgerschaft, Währungsunion und eine gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik GASP.

Der Begriff einer Identität Europas findet Gebrauch. Eine Besonderheit weist der Entwurf des Verfassungsvertrages Europas auf, der durch die komplette Aufnahme der Grundrechtecharta nunmehr über zwei Präambeln verfügt.

Die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof Europäischen Gerichtshofes EuGH zieht die inhaltlichen Aussagen der Präambeln der europäischen Verträge regelmäßig als Auslegungshilfen des Artikel-Rechts heran.

Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4ambel 11.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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