§ 253 GVGO Rechnungsführer
1 Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände § 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6 betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes Gerichtshofes, § 246 Abs. 4 am Sitze des Arbeitsgerichtes.
2 Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.
§ 261. Gebarungsvorschriften
1 Langt ein Betrag, für dessen Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat § 1 GEG. 1948, bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer hierüber an die betreffende Gerichtsabteilung durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes § 259 Abs. 3 zu berichten.
4 Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechnungseintragungen sowie für die sichere Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände, der Rechnungsstücke und Belege, der für den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen Drucksorten und der in Verwendung stehenden Bestätigungshefte.