Die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang sieht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens als durchgehend beachtlich an. So wird angeführt, dass es Sinn des Schadensrechts sei Ausgleich für erlittene rechtswidrige Schädigungen zu schaffen, die infolge der Missachtung schadensersatzrechtlicher Haftungsnormen entstanden sind. Wenn jedoch auch bei rechtmäßigen Verhalten der Schaden eingetreten wäre, so verliere die Widerrechtlichkeit ihre Funktion als tragendes Moment der Ersatzpflicht. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe gerade nicht. Wolle man in solchen Fällen eine Pflicht zum Schadenersatz bejahen, so könne man dies nur unter dem Aspekt der Sanktionierung tun, welcher dem Schadensrecht jedoch fremd sei.
Prüfschritte im Strafrecht
Schutzzweck der verletzten Norm: Haftung nur für jene Schäden, die sie ihrem Schutzzweck nach verhindern wollte
Daher sind in der Regel mittelbare Schäden (Drittschäden) nicht zu ersetzen (außerhalb des Schutzzwecks der Norm) vergleich aber: Legalzession (zB lohnfortzahlender Arbeitgeber )
Quellen & Einzelnachweise
- Esser/Schmidt: Schuldrecht I. Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Karlsruhe 2000, ISBN 3-811-42092-5, § 33 III 2, S. 227.
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