Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Prozesshandlungen bspw. Erklärungen abgeben, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Zivilprozess
Im Zivilprozess ist grundsätzlich nur derjenige prozessfähig, der geschäftsfähig ist. Soweit ein Betreuer oder Pfleger das Gerichtsverfahren für einen Geschäftsfähigen führt, gilt dieser allerdings für das konkrete Verfahren ebenfalls als prozessunfähig.
Andere Prozesse
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit z. B. Nachlassverfahren wird die Prozessfähigkeit als Verfahrensfähigkeit bezeichnet. Es gilt der gleiche Grundsatz wie oben genannt.
Zustellung bei Prozessunfähigkeit
Gerichtliche Zustellungen sind an den gesetzlichen Vertreter des Prozessunfähigen vorzunehmen; die Zustellung an den Prozessunfähigen ist unwirksam. Eine Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Schriftstück dem Vertreter tatsächlich zugeht.
Nachträglicher Verlust der Prozessfähigkeit
Verliert eine Prozesspartei während des Prozesses die Geschäftsfähigkeit, stirbt der gesetzliche Vertreter des Geschäftsunfähigen oder wird er aus seinem Amt entlassen, ist das Gerichtsverfahren zu unterbrechen, bis die gesetzliche Vertretung wieder hergestellt ist und der gesetzliche Vertreter dies dem Gericht übermittelt. Als ausreichende gesetzliche Vertretung gilt auch, wenn das Gericht selbst einen Prozesspfleger bestellt.
Siehe auch
Deliktsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Prozessf%C3%A4higkeit_Recht 06.11.2014
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