Rechtsphilosophisch betrachtet
Herausforderung über die Fülle des gegeben Rechtsmaterials hinauszugehen und zu einer diesem zugrunde liegende Basis zu gelangen ist mit rein juristischen Mitteln nicht möglich! Kant spricht in „Metaphysik der Sitten“ vom Ungenügen, den Begriff des Rechts durch die Angabe was „rechtens“ sei zu bestimmen, weil der Rechtsbegriff in diesem Fall nicht begründet wird sondern vorausgesetzt.
Begriffsbestimmung ist abhängig von:
- den jeweiligen wissenschaftlichen Disziplinen versuchen unter unterschiedlichen Perspektiven den Rechtsbegriff auf unterschiedliche Weise zu erfassen
- dem jeweiligen methodischen Standort unterschiedliche Auffassungen zur Begründung und Funktion des Rechts
- Recht ist ein geschichtliches Phänomen – als Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit von deren Konflikten, usw. geprägt und somit einem ständigem Wandel unterworfen.
Elemente des Rechtsbegriffs
Recht als normative Ordnung menschlichen Zusammenlebens
Man unterscheidet 2 Arten von Gesetzen:
Naturgesetze versuchen die Welt des „Seienden“ in ihrer Ordnung zu fassen – Natur ist von Gesetzen bestimmt, unabhängig vom menschlichen Dazutun
Rechtsgesetz Sollensnormen, die die Anforderung enthalten menschl. Verhalten in der Gesellschaft zu ordnen – haben den menschl. Willen zum Ausgangspunkt
Recht muss von anderen Formen normativer Verhaltensbestimmung Sitte, Moral, gesellschaftliche Konventionen abgegrenzt werden – differentia specifica: Möglichkeit des organisierten Rechtszwanges.
Recht als „richtige“ Ordnung Recht und Gerechtigkeit
Meinungen gehen auseinander ob der Begriff Recht unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht.
Rechtspositivismus: Recht ist unabhängig von Anforderungen der Gerechtigkeit, Gegenstand ist das positive Recht dessen Verbindlichkeit davon abhänge, dass es auf entsprechende Weise erzeugt wurde aber es kann jeden beliebigen Inhalt haben – es hat nur eine beschreibende Funktion, keine moralische Rechtfertigungen erforderlich.
Dem stehen andere Auffassungen gegenüber, die eine begriffliche Verknüpfung von Recht und Gerechtigkeit für erforderlich halten. Betonen, dass Recht nicht jeden beliebigen Inhalt haben kann, weil es an oberste sittliche Grundsätze der Gerechtigkeit gebunden sei Jurist könne sich Gerechtigkeitserwägungen gar nicht entziehen.
Recht und Zwang
Zwang hat den Zweck, den rechtlichen Forderungen die Verwirklichung zu sichern. Auf 2-fache Weise:
präventiv durch die Anordnung von Zwang sollen die Normunterworfenen zur Normbefolgung motiviert werden
repressiv durch die tatsächliche Setzung der Zwangsaktion im Falle der Normverletzung.
Zwangsmoment des Rechts hat ohne Zweifel das Ziel, die Normadressaten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, das aber primär aufgrund freiwilliger Verfolgung und nicht aus Furcht vor der Sanktion geleistet werden soll denn eine Rechtsordnung die allein vom Gedanken des Zwangs getragen wäre hätte kaum die Chance auf dauerhaften Bestand. Recht ist bloß Mittel zum Zweck.
Notwendigkeit des Rechts für menschliches Zusammenleben
Verschiedene Auffassungen über die Bedeutung/Notwendigkeit des Rechts für die Gesellschaft:
- Aristoteles: ohne Recht kein glückliches Leben
- Hobbes: ohne Recht keine Überlebenschance
- Kant: Recht nur zur Pflichtausübung
- Marx: Recht ist nur Instrument zur Ausbeutung