Die Eigentumsklage (lat. rei vindicatio) ist im Sachenrecht die Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache. Sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Inhaber kein Recht zum Besitz, wie z. B. der Mieter es hat, zusteht (§ 366 ABGB nach österreichischem Recht).
Die wichtigste Voraussetzung zur Aktivlegitimation ist das Eigentum des Klägers. Aus diesem Grunde ist stets zu beachten, dass vor allem ein gutgläubige Erwerb des Beklagten vom nichtberechtigten Dritten zu Verlust des Eigentums und somit zum Nichtbestehen einer Aktivlegitimation führen kann.
Gesetzliche Grundlage § 366 ABGB
Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.
Gegenansprüche des Beklagten
Der unterlegene Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Aufwendungen, wobei sich der Umfang dieser Ersatzpflicht nach der Redlichkeit des Beklagten richtet. Dieser Anspruch ist geschützt durch ein Retentionsrecht(Zurückbehaltungsrecht) des Beklagten. Für Schäden an der Sache haftet nur der unredliche Inhaber.
Redlichkeit des “Besitzers” (innehabenden Nichteigentümers) |
Unredlichkeit des “Besitzers” (innehabenden Nichteigentümers) |
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Definition | Der “Besitzer” ist redlich, wenn er die Sache “aus wahrscheinlichen Gründen … für die seinige hält” (§ 326 ABGB). | Der “Besitzer” hat
Selbst wenn der Besitzer die Sache redlich erworben hat, kann sein Besitz dann unredlich werden, wenn er in der Zwischenzeit Kenntnis/die Vermutung erlangt, dass er nicht Eigentümer geworden ist (mala fides superveniens nocet [lat. spätere Schlechtgläubigkeit schadet]). Ab Klagszustellung gilt der Besitzer in jedem Fall als unredlich. |
Anspruch auf die Früchte(Natural- und Zivilfrüchte) | Herausgabe aller Früchte:
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Anspruch auf die Aufwandsersatz | Ersatz des
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Ersatz des
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Retentionsrecht: | Der Beklagte ist zur Rückstellung der Sache nur Zug um Zug gegen die Befriedigung seiner Forderungen verpflichtet. Das Zurückbehaltungsrecht ist nach herrschender Meinung kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsrecht sui generis (lat. eigener Art). Es gewährt kein Recht zur Verwertung wie dies etwa beim Pfandrecht der Fall ist.Das Zurückbehaltungsrecht kann abgewendet werden durch eine Sicherheitsleistung (nicht durch Bürgschaft); der Eigentümer kann aber auch die Sache aufgeben (Abandonrecht). | |
Anspruch auf Schadenersatz | Der Kläger haftet nach den allgemeinen Regeln für Schäden, die seine Sache verursacht hat (z.B. “Sache” Hund beißt Beklagten); bei Unredlichkeit ist ggf. Mitverschulden zu beachten. |
Schadenersatzansprüche des Klägers
Der unredliche Besitzer haftet (wegen Vorsatzes oder Fahrlässigkeit) für den Schaden, der beim Eigentümer nicht eingetreten wäre (casus-mistus-Haftung). Der redliche haftet – mangels Verschuldens – nicht.
Alternative Klage: Actio Publiciana
Der (vermeintliche) Eigentümer kann sich den Eigentumsbeweis (Probatio diabolica) ersparen, wenn er die Sache auch mit der Actio Publiciana erklagen kann. Diese praktisch höchst bedeutende Alternative zur Eigentumsklage bleibt dem Kläger nur dann versagt, wenn der Beklagte gleichartig beschaffenen qualifizierten Besitz vorweist. In allen übrigen Fällen kann der Kläger durch „ausweichen“ auf die Actio Publiciana den mitunter schwierigen Eigentumsbeweis umgehen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumsklage 06.12.2014
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