Unter reinem oder bloßem Vermögensschaden versteht man im Schadenersatzrecht einen Schaden, der ”ohne” Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut Leben, körperliche Integrität, Eigentum, etc des Geschädigten erfolgt ist.
Ein derartiger Schaden kann sich beispielsweise in Umsatzeinbußen, Fehlinvestitionen u. Ä. niederschlagen.
Reine Vermögensschäden werden grundsätzlich nur bei ”vertraglicher” Haftung ersetzt, da ansonsten die Gefahr der Haftungsausuferung bestünde.
Beispielsfall
”S verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem A verletzt wird und B im Stau warten muss. Durch den Transport in das Krankenhaus bzw. die Wartezeit im Stau entgeht beiden ein lukrativer Vertragsschluss.”
Nur A, der an der Gesundheit als einem absoluten Recht geschädigt wurde, erhält den entgangenen Gewinn ersetzt. Zwar ist dieser auch für ihn ein Vermögensschaden, aber im Sinne der obigen Definition kein reiner Vermögensschaden. B dagegen geht mangels Verletzung seiner absolut geschützten Rechte und mangels Vertragsverhältnisses zu S leer aus.