Mit Prozessvergleich wird ein Vergleich bezeichnet, der im Rahmen eines Zivilprozesses geschlossen wird. Um Prozessvergleiche zu fördern hat der Gesetzgeber die Güteverhandlung auch im Zivilprozess eingeführt. Ein Vergleich kann aber in jedem Stadium des Verfahrens geschlossen werden und der Richter soll auch entsprechend immer darauf hinwirken.
Der Vergleich ermöglicht im Gegensatz zum Urteil einen viel weiteren Gestaltungsraum. Gegenstand des Vergleichs kann alles sein, was sich rechtlich regeln lässt. Weiterhin können auch Dritte, soweit sie dazu bereit sind, einbezogen werden. Zudem kennt der Vergleich keinen Sieger und keinen Verlierer, was bei Rechtsstreitigkeiten in engen Verhältnissen Familie, Hausgemeinschaft usw. von Vorteil ist. Zur Rechtsnatur siehe unter Prozessvergleich, Rechtsnatur.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/prozessvergleich.php 24.10.2014