Mit Präjudizialität lat. wird die Vorgreiflichkeit bezeichnet, wenn sich die entschiedene Frage also vorfrageweise für einen anderen Anspruch stellt.
Antragslegitimation setzt voraus, dass die Gerichte beziehungsweise Verwaltungsbehörden das Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden haben Präjudizialität.
Das entsprechende Gesetz ist dann im Anlassfall nicht mehr anzuwenden: Antrag muss unverzüglich zurückgezogen werden. Die Präjudizialität muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.
Fehlt die Präjudizialität, muss der Normprüfungsantrag zurückgewiesen werden. In anderen Worten, wenn es „offenkundig unrichtig denkunmöglich ist, dass die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung der antragstellenden Behörde im Anlassfall bildet“.
Fehlen des Präjudizialität
Für die Präjudizialität ist es nicht entscheidend, ob Bedenken gegen die Norm im Zusammenhang mit dem konkreten Anlassfall stehen und welche Auswirkungen die Aufhebung der Norm auf den Anlassfall hätte.
Auch bei bereits außer Kraft getretenen Gesetzen fehlt die Präjudizialität. Ein konkreter Normprüfungsantrag ist zulässig, sofern sie in einem anhängigen Verfahren noch anzuwenden also präjudiziell sind und das antragstellende Gericht oder die Behörde muss begehren, dass das Gesetz verfassungswidrig war.