Bundesgesetzgebung
Wie viele der 183 Abgeordneten jeweils mindestens anwesend sein müssen und wie viele davon einem Entwurf mindestens zustimmen müssen, damit ein gültiger Beschluss zustande kommt, ist in der Verfassung festgelegt und unterscheidet sich nach der behandelten Materie:
einfaches Bundesgesetz | Beharrungsbeschluss | Verfassungsgesetz | |
---|---|---|---|
Anwesenheit: (Präsenzquorum) |
zumindest 1/3 (61 Abg.) |
zumindest 1/2 (92 Abg.) |
zumindest 1/2 (92 Abg.) |
Zustimmung der Anwesenden: (Konsensquorum) |
mehr als 1/2 (31 Abg.) |
mehr als 1/2 (47 Abg.) |
zumindest 2/3 (61 Abg.) |
Beschließt dies das Plenum des Nationalrates, kommt es zu namentlichen Abstimmungen, bei denen das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Abgeordneten im Protokoll festgehalten wird, oder zu geheimen Abstimmungen mittels Stimmzettel, die von den Abgeordneten nach Aufruf durch den Präsidenten in eine Urne einzuwerfen sind. Im Allgemeinen legen die Regierungsfraktionen aber auf den so genannten Fraktionszwang Wert, d. h. auf überprüfbares, einheitliches Stimmverhalten aller Abgeordneten der betreffenden Partei(en) und somit auf offene Abstimmungen, bei denen durch Aufstehen oder Handheben Zustimmung bekundet und die Mehrheit vom Präsidenten (bzw. zuvor vom Ausschussvorsitzenden) sofort festgestellt wird.
Wird der Gesetzentwurf angenommen, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor, den der Nationalratspräsident unverzüglich dem Bundesrat zu übermitteln hat (Art. 42 Abs 1 B-VG). Keine Befassung des Bundesrates erfolgt bei einigen abschließend aufgezählten Gesetzgebungsverfahren. Dies betrifft etwa die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, Bundesfinanzgesetze oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses (Art 42 Abs. 5 B-VG).
Siehe auch
- Anwesenheitsquorum
Quellen
- http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml