Rechtsnorm

Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Das zugehörige Adjektiv ist normativ.

Abgrenzung zu anderen sozialen Normen

Rechtsnormen zählen zu den sozialen Normen, zu denen auch moralische Normen gezählt werden. Im Unterschied zu diesen sind Rechtsnormen aber mit Befehl und Zwang im Wege der Vollstreckung auch gegen den Willen eines anderen durchsetzbar. Zusätzlich handelt es sich bei einer Rechtsnorm, im Gegensatz zur moralischen Norm, um positives Recht: das bedeutet, dass es von Menschen gegenüber Menschen nach bestimmten Erzeugungsregeln gesetzt wird.

Aufbau der Rechtsnorm

Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Rechtsnormen formulieren ein Sollen gegenüber dem Normadressaten: Ist die Feststellung über die quaestio facti und die Feststellung über die quaestio juris positiv getroffen worden, so soll der Inhalt der Rechtsfolge gelten. Daneben können Rechtsnormen auch bloße Definitionen enthalten, indem beispielsweise ein bestimmter Sprachgebrauch im Sinne der betreffenden Vorschrift durch den Gesetzgeber verbindlich festgelegt wird.

Mit dem Aufbau von Rechtsnormen und mit ihrer Anwendung beschäftigt sich die Lehre vom Rechtssatz.

Zur Verwendung des Begriffs der Rechtsnorm

Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen Gesetz, wobei letzteres die Rechtsquelle ist, der schließlich die Rechtsnorm entnommen wird. Danach ist Rechtsnorm jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtliche Satzung. Man spricht insoweit auch vom „positiven Recht“, weil es von einem Gesetzgeber „positiv“ gesetzt worden ist, im Gegensatz zum ungeschriebenen Gewohnheitsrecht. Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. Wo im sozialen Rechtsstaat noch Raum für dessen Geltung verbleibt, besteht auch das Gewohnheitsrecht aus Rechtsnormen.

Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der Außenwirkungsfinalität verzichtet wird. Rechtsnorm ist dann jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift.

Auch ist es möglich, als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Richterrecht oder durch Rechtsfortbildung entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, Baugenehmigung als Verwaltungsakt, Kaufvertrag. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens.

Typen von Rechtsnormen

Nach einer Typisierung kann eine Sollensanordnung folgenden vier Typen zugeordnet werden:

Verbot
statuiert eine Unterlassungspflicht;
Gebot
statuiert eine Handlungspflicht;
Erlaubnis
statuiert ein Handlungsrecht;
Freistellung
statuiert ein Unterlassungsrecht.

Üblicher ist jedoch die Typisierung in:

  • Verbote und Gebote, die Unterlassungs- oder Handlungspflichten auferlegen
  • Verbindliche Feststellungen
  • Gestaltungen wie Aufhebungen, Ernennungen, Entlassungen, Gestattungen

Literaturhinweis

  • Bernd Rüthers: „§ 4. Die Rechtsnorm.“ In: Rechtstheorie. 3. Auflage. München 2007, ISBN 3-406-52311-0.

Weblinks

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm 03.11.2014

  1. Eine mittlerweile „klassische“ Darstellung findet man in der Lehrbuchliteratur bei: Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 1995, ISBN 3-540-59086-2, Kapitel 2 – „Die Lehre vom Rechtssatz“, S. 71–98.
  2. Klaus F. Röhl: Allgemeine Rechtslehre: Ein Lehrbuch. Carl Heymann Verlag, Köln/Berlin/Bonn/München 1995, ISBN 3-452-21806-6, S. 192–196.

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Rechtsanwalt Daniel Lackner Recht einfach machen
DanieLLackner rechtsanwalt
DanieLLackner rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Lackner Recht einfach machen

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter