Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Das zugehörige Adjektiv ist normativ.
Abgrenzung zu anderen sozialen Normen
Rechtsnormen zählen zu den sozialen Normen, zu denen auch moralische Normen gezählt werden. Im Unterschied zu diesen sind Rechtsnormen aber mit Befehl und Zwang im Wege der Vollstreckung auch gegen den Willen eines anderen durchsetzbar. Zusätzlich handelt es sich bei einer Rechtsnorm, im Gegensatz zur moralischen Norm, um positives Recht: das bedeutet, dass es von Menschen gegenüber Menschen nach bestimmten Erzeugungsregeln gesetzt wird.
Aufbau der Rechtsnorm
Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Rechtsnormen formulieren ein Sollen gegenüber dem Normadressaten: Ist die Feststellung über die quaestio facti und die Feststellung über die quaestio juris positiv getroffen worden, so soll der Inhalt der Rechtsfolge gelten. Daneben können Rechtsnormen auch bloße Definitionen enthalten, indem beispielsweise ein bestimmter Sprachgebrauch im Sinne der betreffenden Vorschrift durch den Gesetzgeber verbindlich festgelegt wird.
Mit dem Aufbau von Rechtsnormen und mit ihrer Anwendung beschäftigt sich die Lehre vom Rechtssatz.
Zur Verwendung des Begriffs der Rechtsnorm
Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen Gesetz, wobei letzteres die Rechtsquelle ist, der schließlich die Rechtsnorm entnommen wird. Danach ist Rechtsnorm jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtliche Satzung. Man spricht insoweit auch vom „positiven Recht“, weil es von einem Gesetzgeber „positiv“ gesetzt worden ist, im Gegensatz zum ungeschriebenen Gewohnheitsrecht. Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. Wo im sozialen Rechtsstaat noch Raum für dessen Geltung verbleibt, besteht auch das Gewohnheitsrecht aus Rechtsnormen.
Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der Außenwirkungsfinalität verzichtet wird. Rechtsnorm ist dann jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift.
Auch ist es möglich, als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Richterrecht oder durch Rechtsfortbildung entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, Baugenehmigung als Verwaltungsakt, Kaufvertrag. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens.
Typen von Rechtsnormen
Nach einer Typisierung kann eine Sollensanordnung folgenden vier Typen zugeordnet werden:
- Verbot
- statuiert eine Unterlassungspflicht;
- Gebot
- statuiert eine Handlungspflicht;
- Erlaubnis
- statuiert ein Handlungsrecht;
- Freistellung
- statuiert ein Unterlassungsrecht.
Üblicher ist jedoch die Typisierung in:
- Verbote und Gebote, die Unterlassungs- oder Handlungspflichten auferlegen
- Verbindliche Feststellungen
- Gestaltungen wie Aufhebungen, Ernennungen, Entlassungen, Gestattungen
Literaturhinweis
- Bernd Rüthers: „§ 4. Die Rechtsnorm.“ In: Rechtstheorie. 3. Auflage. München 2007, ISBN 3-406-52311-0.
Weblinks
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm 03.11.2014
- Eine mittlerweile „klassische“ Darstellung findet man in der Lehrbuchliteratur bei: Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 1995, ISBN 3-540-59086-2, Kapitel 2 – „Die Lehre vom Rechtssatz“, S. 71–98.
- Klaus F. Röhl: Allgemeine Rechtslehre: Ein Lehrbuch. Carl Heymann Verlag, Köln/Berlin/Bonn/München 1995, ISBN 3-452-21806-6, S. 192–196.
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