Die Richtlinie 2006/115/EG , bekannt als Vermiet- und Verleih-Richtlinie ersetzt die Richtlinie 92/100/EWG zur Harmonisierung der Regelungen für das Vermieten und Verleihen urheberrechtlich geschützter Werke und von durch verwandter Schutzrechte geschützten Gegenständen in der Europäische Union Europäischen Union. Die erste Vermiet- und Verleihrichtlinie wurde am 19. November 1992 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft damals noch ”Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG” beschlossen. Später wurde die Richtlinie 92/100/EWG durch die Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006, in Kraft getreten am 16. Januar 2007, ersetzt.
Zweck der Regelungen
Die vereinheitlichten Regelungen sollten generell dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen. Konkret sollten das Urheber- und Leistungsschutzrecht in den Mitgliedsstaaten an den technischen Fortschritt bei der Nutzung geschützter Werke angepasst und die Rechteinhaber vor Piraterie schützen. Urheber und ausübende Künstler sollten durch ein einheitliches Schutzniveau wirtschaftlich abgesichert werden. Zugleich sollten die oftmals risikoreichen Investitionen der Tonträger- und Filmhersteller vor Ausbeutung geschützt werden. Dahinter stand einerseits der Gedanke, kulturelle oder kreative Leistungen zu fördern, andererseits die Erkenntnis, dass es sich bei den Leistungen der Urheber, ausübenden Künstler und der übrigen Kreativwirtschaft um Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrags handelte, für die ein „gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher Rahmen“ unabdingbar geworden war.
Umsetzung und Aufhebung der Richtlinie 92/100/EWG
Unter den Anwendungsbereich der ursprünglichen Richtlinie fielen „alle urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch besteht oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllen“ Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie. Die Mitgliedsstaaten hatten die Vorgaben der ursprünglichen Richtlinie bis 1. Juli 1994 in nationales Recht umzusetzen. Nach Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland 1998, das Vereinigte Königreich 2001, Dänemark und Belgien 2002 stellte die Europäische Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung im Jahr 2002 fest, dass die Mitgliedsstaaten die Vorgaben der Richtlinie aus dem Jahr 1992 teilweise gar nicht, oder nur unzureichend umgesetzt hatten. Zwar hatte sich das Schutzniveau insgesamt verbessert, es bestanden aber nach wie vor zahlreiche unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Die Richtlinie war zudem durch den weiteren technischen Fortschritt teilweise bereits überholt, bzw. bot keinen Rechtsrahmen für zahlreiche inzwischen entstandene Online-Dienstehttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52002DC0502:DE:NOT Nach verschiedenen Änderungen beschloss der Rat, die ursprüngliche Richtlinie aufzuheben, und eine neue kodifizierte Fassung der Vermiet- und Verleih-Richtlinie zu beschließen.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0115:DE:NOT Volltext der Richtlinie 2006/115/EG
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992L0100:DE:HTML Volltext der aufgehobenen Vorgängerrichtlinie 92/100/EWG
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2006/115/EG_Vermiet-_und_Verleih-Richtlinie 04.12.2014
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