Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle

Die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG des Europäischen Rates vom 15. Juli 1975 zielte gemäß Artikel 3 auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche durch geeignete Maßnahmen

  • in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und
  • in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder gleichwertig daneben stehend
    die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Entwicklung sauberer Technologien oder geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in zu verwertenden Abfällen, die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von nicht oder weniger umweltbelasteten Produkten, die Gewinnung von sekundären Rohstoffen und die Nutzung von Abfällen zur Energiegewinnung.

Die Abfallrahmenrichtlinie führt in 21 Artikeln und in den drei Anhängen „Abfallgruppen“, „Beseitigungsverfahren“ sowie „Verwertungsverfahren“, allgemeine Prinzipien der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung auf. Unter anderem gehören darunter auch der Schutz vor

  • Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
  • Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tier- und Pflanzenwelt;
  • Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen;
  • Beeinträchtigung der Umgebung und des Landschaftsbildes oder der
  • unkontrollierten Ablagerung, Ableitung oder Beseitigung von Abfällen .

In Artikel 1 werden die Begriffe Abfall, Erzeuger, Besitzer, Bewirtschaftung, Beseitigung, Verwertung und Einsammeln legaldefiniert.

Nicht im Geltungsbereich der Richtlinie zählen gemäß Artikel 2 gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Abfälle, für die andere Rechtsvorschriften gelten wie z. B. radioaktive Abfälle, Abfällen aus der Gewinnung von Bodenschätzen oder aus der Betreibung von Steinbrüchen, bestimmte Tierkörper, Fäkalien, Abwässer oder Sprengstoffe.

Aktuelles und Ausblick

Die Richtlinie wurde am 17. Mai 2006 durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle aufgehoben. Die neue Fassung ist im wesentliche eine konsolidierte Fassung, die bereits zuvor erfolgte Änderungen berücksichtigte, inhaltliche Änderungen erfolgten nicht. Die Europäische Kommission hatte bereits am 21. Dezember 2005 eine Novelle der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt. http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eu_kom_aenderung_abfallrahmen.pdf PDF-Datei; 271 kB Durch die Änderungen soll der Umwelt- und Ressourcenschutz in der Abfallgesetzgebung stärker verankert werden. Durch neue und bessere Definitionen soll u.a. geklärt werden, wann ein Produktionsrückstand Abfall und wann ein außerhalb des Abfallrechts zu behandelndes so genanntes Nebenprodukt ist, wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist oder wie die Verwertung von der Beseitigung in Verbrennungsanlagen abzugrenzen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hat am 25. Januar 2006 eine Stellungnahme hierzu abgegeben[http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/stellungnahme_kom.pdf PDF-Datei; 70 kB; am 13. Februar 2007 fand die 1. Lesung im Europäischen Parlament statt. Die dort beschlossenen Änderungsvorschläge wurden am 28. Juni 2007 im Rat der Umweltminister beraten und eine politische Einigung erreicht. Nach der zweiten Lesung wurde die zukünftige Richtlinie Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle|2008/98/EG über Abfälle http://www.ihk-ostbrandenburg.de/res.php?id=4796 am 22. November 2008 im Amtsblatt veröffentlicht; sie trat am 12. Dezember 2008 in Kraft und muss bis 12. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden die Richtlinie 2006/12/EG wird dann aufgehoben.

Für die Entsorgungswirtschaft ist die Revision der Abfallrahmenrichtlinie von enormer Bedeutung, da sie den gesetzlichen Rahmen für die europäische Abfallwirtschaft mindestens für die nächsten 15 Jahre definiert und damit auch direkte Auswirkungen auf die nationalen Regelwerke hat.

Weblinks

  • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R1882:DE:NOT Verordnung EG Nr. 1882/2003, Text der Änderungsverordnung EG Nr. 1882/2003 von 2003.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_75/442/EWG_%C3%BCber_Abf%C3%A4lle 18.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

ORS Rechtsanwälte
rechtsanwalt-wolfgang-Orsini-und-Rosenberg
5,0

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter