Sachwalter

Die Sachwalterschaft Kuratel hat 1984 die Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene ersetzt. Der Sachwalter Kurator ist im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabengebietes gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

Bestellung

Wenn ein Volljähriger mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten für sich selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden, wird ein Sachwalter bestellt. Körperliche Behinderung und Suchtkrankheiten sind kein Grund für die Sachwalterbestellung. Kann jemand trotz Behinderung oder psychischer Krankheit seine Angelegenheiten selbst meistern – zum Beispiel mit Hilfe seiner Familie oder psychosozialer Dienste – darf ebenfalls kein Sachwalter bestellt werden. Rechtsgrundlage ist § 273 ABGB.

Verfahren

Als erstes muss ein Gerichtsverfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung eingeleitet werden. Meistens kommt eine Anregung für ein Sachwalterschaftsverfahren von einem Angehörigen, einer Behörde oder einem psychosozialen Dienst. Die Anregung kann schriftlich oder in Form eines Gespräches erfolgen. Ansprechpartner ist der Pflegschaftsrichter desjenigen Bezirksgerichtes, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist.
Nur der Betroffene selbst kann einen entsprechenden Antrag zur Bestellung eines Sachwalters bei Gericht stellen.

Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Der Richter muss sich zunächst im Rahmen einer ersten Anhörung ein persönliches Bild vom Betroffenen verschaffen. Seit 1. Juli 2007 kann der Richter auch ein Clearingverfahren einleiten, um von einem Clearingsachwalter die Lebensumstände des Betroffenen genauer anzusehen und eventuell Alternativen zur Bestellung eines Sachwalters zu prüfen.
Scheinen ihm danach immer noch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters erfüllt, ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen. Nach Vorliegen des Gutachtens entscheidet das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In diesem Beschluss sind die Aufgabengebiete des Sachwalters ausdrücklich festzuhalten.

Personenkreis

  • Nahestehende Personen
    Meistens wird vom Gericht ein Familienangehöriger oder eine sonstige Vertrauensperson des Betroffenen zum Sachwalter bestellt § 279 ABGB.
  • Vereinssachwalter
    Seit 1984 gibt es in Österreich vom Justizministerium anerkannte Vereine für Sachwalterschaft. Die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Sachwalter eines Vereins werden dann bestellt, wenn keine nahestehende Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht.
  • Rechtsanwälte oder Notare
    Sie werden dann als Sachwalter eingesetzt, wenn es überwiegend rechtliche Angelegenheiten sind, bei denen der Betroffene eine Unterstützung benötigt.

Aufgaben

Der Kreis der Aufgaben wird vom Richter für jeden Fall einzeln festgelegt. Die Aufgaben richten sich nach den konkreten Angelegenheiten des Betroffenen und der Schwere der Behinderung bzw. psychischen Krankheit.
Bei jeder Bestellung zum Sachwalter ist die Angelegenheit der Personensorge jedenfalls umfasst. Gemeint ist damit sich um die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der Person zu bemühen.

Beispiele:

  • Einzelne Angelegenheit z. B. für die Vertretung im Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
  • Einen Kreis von Angelegenheiten z. B. für die „Einkommens- und Vermögensverwaltung“, für die „Vertretung gegenüber Behörden“, die „Zustimmung zu Heilbehandlungen“.
  • Alle Angelegenheiten

Kein Sachwalter ist verpflichtet, die tatsächliche Betreuung des Betroffenen selbst zu übernehmen. Er ist aber verpflichtet, die ärztliche Versorgung und die soziale Betreuung im notwendigen Umfange zu organisieren und sicherzustellen. Diese grundlegende Aufgabe des Sachwalters heißt Sicherstellung der Personensorge.

Auswirkungen

Nach § 280 ABGB ist die Geschäftsfähigkeit einer Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen seiner Aufgabenkreise beschränkt. Im deutschen Betreuungsrecht ist dies nur dann der Fall, wenn neben einer Betreuung zugleich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Sachwalterschafts-Änderungsgesetz 2006

Das Sachwalterrecht wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2007 geändert. Die Kerninhalte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 sind:

  • Die Zurückdrängung des Instituts der Sachwalterschaft zugunsten der Besorgung der Aufgaben in der Familie,
  • eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger,
  • die rechtliche Regelung einer Vorsorgevollmacht,
  • die Möglichkeit einer Sachwalterverfügung,
  • die Verhinderung von Massensachwalterschaften durch eine Höchstzahl von 5 Sachwalterschaften bei Privatpersonen als Sachwalter und 25 bei Rechtsanwälten und Notaren,
  • eine Bestellung des Vereines – bei Vereinssachwalterschaften – und nicht der Mitarbeiter des Vereines zum Sachwalter,
  • die Befugnis geeigneter Vereine, Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen,
  • die konsumentenschutzrechtliche Pflicht zur Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen bei Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheimen auf Kosten der Sozial- oder Behindertenhilfe.

Weblinks

  • http://www.help.gv.at/Content.Node/290/Seite.2900000.html Überblick über die Thematik auf den Hilfe-Seiten des Bundeskanzleramts
  • http://www.sachwalterschaft.at/ Vertiefte Infos zur österr. Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft
  • http://volksanwaltschaft.gv.at/aktuelles/news/sachwalterschaft Information der Volksanwaltschaft zu dem Thema
  • http://www.lebenshilfe-stmk.at/cms/fileadmin/lh_steiermark/recht/Gesetzestexte/Sachwalter/Sachwaltergesetz.doc Gesetzestext des Sachwaltergesetzes in der Fassung von 1984
  • http://www.notar.at/blueline/upload/swrg2006.pdf Text des Sachwalter-Änderungsgesetzes 2006 PDF
  • http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/btb_2007_text/Sachwalterrechts-Aenderungsgesetz-2006.pdf Regierungsbegründung des Sachwalter-Änderungsgesetzes 2006 PDF 407 kB
  • http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/btb_2007_text/Kurzinfo_Sachwalterrechts-AE.pdf Übersicht über das Sachwalter-Änderungsgesetz 2006 PDF 53 kB
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