Die Schadensminderungspflicht genauer: ”Schadensminderungsobliegenheit” bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
Auch wenn ein Geschädigter von einem Schädiger dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die “Pflicht gegen sich selbst” sog. Obliegenheit, den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten.
Die Schadensminderungsobliegenheit ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt aber von Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Die Schadensminderungsobliegenheit ist keine Rechtspflicht, da nicht getrennt einklagbar daher keine Schadensminderungspflicht.
Die Rechtslehre hat herausgearbeitet, dass der Geschädigte seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt, wenn er Maßnahmen unterlässt, die eine ordentliche und verständige Person zur Schadensabwendung ergreifen würde. Dies kann zum Beispiel zur Schadensteilung durch das Mitverschulden des Beschädigten iSv § 1304 ABGB führen.
Der Geschädigte muss sich bei einer unterlassenen Schadensminderung nicht nur eigenes Verhalten, sondern auch das von Gehilfen zurechnen lasen.