Scheinehe

Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist, sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe (unter politischen Aktivisten auch von Schutzehe), wenn die Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Ausreisepflicht auszusetzen.

Die Motive des Ehepartners, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, können sehr unterschiedlich sein. Bekannt sind das Eingehen von Scheinehen gegen Geld oder sonstige Vorteile (Dienstleistungen, Geschlechtsverkehr, Sachwerte), aus Hilfsbereitschaft oder Mitleid aber auch auf Grund von Täuschungen über den tatsächlichen Zweck der Ehe.

Begriffliche Abgrenzung

Kriminologisch definiert ist die Scheinehe eine Verbindung, bei der keine gemeinsame Lebensführung (mehr) angestrebt wird, sondern die lediglich den Zweck hat, unter Täuschung der Behörden bezüglich der angeblich gemeinsamen Lebensführung einen privilegierten Aufenthaltsstatus für den ausländischen Partner zu erschleichen, der diesem ansonsten nicht zustehen würde.

Begrifflich ist die Scheinehe von einer Zweckehe zu unterscheiden. In einer Zweckehe sollen mit der Eheschließung gleichzeitig bestimmte Vorteile für die Ehepartner verwirklicht werden, die z. B. steuerlicher, erbrechtlicher oder auch aufenthaltsrechtlicher Natur sein können. Das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft wird hierbei aber nicht in Frage gestellt und bleibt gewahrt. Die Scheinehe dagegen zielt ausschließlich auf die Erlangung von (in der Regel ausländer-)rechtlichen Vorteilen ab, ohne dass nach dem Willen der Eheschließenden eine eheliche Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Sinne entstehen soll. Diese wird vielmehr nur vorgetäuscht.

Rechtliche Situation

Zivilrecht

Eine Ehe, die zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutritts zum österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt, ohne dass die Ehegatten die Absicht haben, ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen, kann vom Gericht für nichtig erklärt werden. Die Klagebefugnis zur Nichtigkeitsklage hat ausschließlich der Staatsanwalt. Bis zur Nichtigerklärung der Ehe durch ein Urteil des Gerichts ist die Ehe gültig.

Verwaltungsrecht

Seit Einführung des Fremdenrechtspakets 2005 wird die Scheinehe als „Aufenthaltsehe“ bezeichnet. § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bestimmt, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen.

Gegen einen Fremden, der eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie – also zu keiner Zeit – geführt hat, kann ein bis zu fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 2 Satz 3 Nr. 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG).

Strafrecht

Gerichtlich strafbar macht sich ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder nach § 117 Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn er eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben (Art. 8 EMRK) führen zu wollen. Voraussetzung ist, dass der Täter weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will. Es droht eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen.

Wer noch bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkt, ist deswegen nicht zu bestrafen.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen droht, wenn das gleiche Delikt mit Bereicherungsvorsatz, d. h. gegen Entgelt, begangen wurde.

Schwerer bestraft (mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren) wird die gewerbsmäßige Vermittlung von Aufenthaltsehen.

Quellen

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinehe, zuletzt aufgerufen am 27.01.2022

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz „CC BY-SA 3.0„.

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