Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auch Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt, legt Normen für die Anerkennung als Flüchtling und für den Flüchtlingsstatus fest.
Sie ist die überarbeitete Fassung der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie, der Richtlinie 2004/83/EG. Bereits diese vorangehende Fassung definierte, wer als Flüchtling anerkannt werden kann und wem subsidiärer ergänzender Schutz zusteht. Ein solcher ergänzender Schutz gilt auch für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung geltend machen können.
Die neu gefasste Richtlinie erschien am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union, trat in Teilen am 9. Januar 2012 in Kraft und war bis zum 21. Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten umzusetzen; die vorangehende Fassung war zugleich am 21. Dezember 2013 aufgehoben.
Inhalt
Der Inhalt der 2011/95/EU ist im der Folgende:
Kapitel I Artikel 1 bis 3 enthält allgemeine Bestimmungen; insbesondere definiert Artikel 1 legt den Gegenstand und Anwendungsbereicht der Richtlinie.
Kapitel II Artikel 4 bis 8 regelt die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz,
Kapitel III Artikel 9 bis 12 die Anerkennung als Flüchtling und Kapitel IV Artikel 13 bis 14 die Flüchtlingseigenschaft.
Kapitel V Artikel 15 bis 17 definiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz und Kapitel VI Artikel 18 bis 19 den subsidiären Schutzstatus.
Kapitel VII Artikel 20 bis 34 legt den Inhalt des internationalen Schutzes fest; insbesondere auch Artikel 23 Wahrung des Familienverbands, Artikel 24 die Aufenthaltstitel.
Kapitel VIII Artikel 35 und 37 legt die Verwaltungszusammenarbeit fest, und die Schlussbestimmungen in Kapitel IX Artikel 38 bis 42 definieren Maßnahmen der Berichterstattung, die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie.
Änderungen zur vorangehenden Richtlinie 2004/83/EG
Die neu gefasste Richtlinie schränkt im Vergleich zur Richtlinie von 2004 den Spielraum der Staaten ein und verringert die Unterschiede bezüglich Status und Rechte von Flüchtlingen einerseits und Personen mit subsidiärem Schutz Schutz vor Abschiebung andererseits. Insbesondere gewährt die Neufassung diesen Personengruppen gleiche Rechte bei der Familienzusammenführung sowie beim Zugang zum Gesundheitssystem und zum Arbeitsmarkt.
Die vorangehende Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ebenfalls ”Qualifikationsrichtlinie” oder ”Anerkennungsrichtlinie” genannt, legte Mindestnormen fest, die für die Anerkennung als Flüchtling und für den Flüchtlingsstatus gelten.
Die Richtlinie 2004/83/EG baute wesentlich auf dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, genannt ”Genfer Flüchtlingskonvention” GFK in der durch das New Yorker das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ von 1967 geänderten Fassung auf.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:337:0009:0026:DE:PDF Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes bei EUR-lex
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0083:de:HTML Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes] bei EUR-lex
Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2011/95/EU_Qualifikationsrichtlinie 04.12.2014
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