Vertretung , gesetzliche:
Minderjährigen und geistig Behinderten soll die Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr möglich sein. Ihnen werden gesetzliche Vertreter gestellt. Jeder Elternteil hat Vertretungsbefugnis iFv Obsorge
Bei geistig Behinderten wird auf den Geisteszustand im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Rechtshandlung abgestellt ACHTUNG: Rechtswirksamkeit in Momenten des lucidum intervalllum bei Geisteiskranken. Dies dient dem Zweck, dass die Sachwalterbestellung in Summe reduziert wird.
Gesetzliche Vertretungsrecht von nächsten Angehörigen: Diese können nötige Verträge des täglichen Lebens abschließen und haben Vertretungsmacht für Rechtsgeschäfte des Pflegebedarfs sowie Geltendmachungsrecht für öffentlich rechtliche Ansprüche und das Zustimmungsrecht zu medizinischer Behandlung. Der angewendete Maßstab ist hier das Wohl des Vertretenen. Voraussetzung vor Ausübung dieses Vertretungsrechts: Registrierung im ÖZVV.
Vorsorgevollmacht steht der Sachwalter-Bestellung und dem Vertretungsrecht Angehöriger entgegen. Zu ihrer Wirksamkeit müssen diverse Formvorschriften erfüllt sein. Die Errichtung der Vorsorgevollmacht vor Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten macht diese qualifiziert.
Bestellung von Sachwaltern erfolgt durch das Außerstreitgericht per Gerichtsbeschluss und enthält Umfang der Sachwalterbefugnisse konkrete Angelegenheiten, konkrete Rechtsgeschäfte oder Besorgung aller rechtlichen Angelegenheiten
Voraussetzung: Die psychische Krankheit oder die geistige Behinderung eines Volljährigen und daraus folgend, die Unfähigkeit einzelne oder alle Angelegenheiten, welche seine Rechtssphäre betreffen, ohne einen Nachteil für sich selbst besorgen zu können.