Gegen diese isolierte Betrachtung der beiden Souveränitätsansprüche wendet sich die aus Deutschland kommende Saldotheorie, die die Gefahr des zufälligen Unterganges stets dem Schuldner zuweist. Nach der Saldotheorie kann der Käufer nach Vertragsauflösung seinen Kaufpreis nur insoweit kondizieren, als er den Wert der untergegangenen Kaufsache übersteigt. Die Saldo-Theorie geht aber nicht so weit, dass der Käufer etwas herausgeben müsste bei Abschluss eines günstigen Vertrages; deckt sich mit Wandlung. Es sei für den Übergang der Gefahr nicht die Gültigkeit des Vertrages, sondern die faktische Übergabe maßgeblich Widerspruch zu §1311.
Die Saldo-Theorie wird vor allem damit begründet, dass derjenige, der zumindest in abstracto die Gefahr beherrschen könne, auch das Risiko des Sachunterganges tragen solle. Hat Parallelen zur Gefahrtragung bei Abwicklung des Vertrages.
In §4 KSchG hat sich der Gesetzgeber in Abkehr von §5 RatenG dafür entschieden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs den Unternehmer treffen soll.
Ist der Schuldner hingegen unredlich, so muss er jedenfalls Wertersatz leisten die oben geschilderten Theorien gelten nur für den redlichen Schuldner und bei zufälligem Untergang der Sache.