Als Schutzdauerrichtlinie wurde ursprünglich die ”Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte” bezeichnet, die unter anderem zur europaweiten Harmonisierung der Regelschutzfrist führte, die seitdem im Bereich der Europäische Union EU 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beträgt und auch in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gilt.
Die Schutzdauerrichtlinie vom 29. Oktober 1993 wurde am 15. Januar 2007 durch die aktuell geltende Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011, ersetzt.
Im Bereich der Bildrechte ergaben sich daraus erhebliche Auswirkungen:
- Die Anforderungen an Fotografien, um als besonders schützenswerte „Lichtbildwerke“ gelten zu dürfen, wurden enger gefasst.
Durch Art. 6 dieser EG-Richtlinie wurde die Festlegung der Schutzdauer für „andere Fotografien” Lichtbilder ausdrücklich den nationalen Gesetzen der Mitgliedsstaaten überlassen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_93/98/EWG_zur_Harmonisierung_der_Schutzdauer_des_Urheberrechts 04.12.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.