Eine Scherzerklärung guter Scherz, auch: Scherzgeschäft ist eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Eine solche Willenserklärung ist nichtig.
Ruft also in einem bekannten Beispielsfall der Gast „Lokalrunde, für alle!“ in der Erwartung, der Gastwirt werde erkennen, dass das nicht ernst gemeint war, so kommt kein Vertrag mit dem Gastwirt zustande. Allerdings hat der Erklärende den Vertrauensschaden zu ersetzen, den der Gastwirt dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Das könnte beispielsweise der Einkaufspreis des Biers oder der durch den Ausfall der Bestellungen anderer Gäste entgangene Gewinn sein. Diese Schadensersatzverpflichtung tritt nur dann nicht ein, wenn der Geschädigte den Grund der Unwirksamkeit Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Sobald der Erklärende erkennt, dass der Erklärungsempfänger die Scherzerklärung als ernst aufgefasst hat, ist er nach Treu und Glauben zur Aufklärung verpflichtet. Anderenfalls ist die Willenserklärung als wirksam anzusehen, und der Erklärende ist daran gebunden.
Ist der Erklärende davon ausgegangen, dass der Empfänger seine Willenserklärung ernst nimmt, handelt es sich um einen ”bösen Scherz”, der als geheimer Vorbehalt behandelt wird.
Weblinks
- Helmut Rüßmann: http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/scherz.htm Scherzerklärung
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Scherzerkl%C3%A4rung 05.11.2014
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