In Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit Art. 144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte erster Instanz, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis oder den Beschluss
- in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder
- wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
- einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes Staatsvertrages,
- eines verfassungswidrigen Gesetzes,
- eines rechtswidrigen Staatsvertrages
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss kann sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt werden. Erhebt eine Partei zuerst nur Beschwerde vor dem VfGH, so hat dieser, wenn er der Beschwerde nicht stattgibt, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in diesem Fall wie über eine Revision.
Bevor mit 1. Jänner 2014 die im Jahr 2012 beschlossene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft trat, übte der Verfassungsgerichtshof die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit direkt gegenüber den Verwaltungsbehörden aus: eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof konnte demnach direkt gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid erhoben werden. Die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gewählte Lösung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit sah bereits seit 2008 der im Zuge der Schaffung des Asylgerichtshofes eingeführte Art. 144a B-VG vor: Auch hier entschied der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes.
Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht kein der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit entsprechendes Rechtsmittel.
Siehe auch
Verfassungsgerichtshof
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit#Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit 04.11.2014
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