Bei der Stipulation lat. stipulatio förmliches Versprechenlassen, auch „Stipulierung“ handelt es sich um einen Vertragstyp des römischen Rechts sog. „Verbalkontrakt“, lat.: obligatio verbis contracta.
Versprichst Du mir zu … zu geben
und der Annehmende die Formel
Ich verspreche es.
sprechen musste.
Beschreibung
Bei der Stipulation formuliert eine der Parteien mündlich eine formelhafte Frage, etwa: „Gelobst du, mir 1000 zu geben?“ lat.: HS M mihi dari spondesne?. Die andere Seite übernimmt das Fragewort in eine bejahende Antwort: „Ich gelobe es!“ lat.: Spondeo! und bringt dadurch den Vertrag zustande. Inhalt der Stipulation kann jede Handlung sein, insbesondere aber die Leistung einer Geldsumme. Je nach Inhalt der Stipulation steht dem Gläubiger daraus die “Klage auf eine bestimmte Geldsumme” actio certae creditae pecuniae, bei Versprechen einer bestimmten Geldsumme, die “Ansagungsklage” condictio, bei Versprechen einer anderen bestimmten Sache oder die “Klage aus Stipulation” actio ex stipulatu, bei Versprechen eines incertum auf das Interesse an der Erfüllung durch den Schuldner zu. In einem weiteren Sinne wird heute auch bezüglich ohne mündliche Äußerung getroffener Vertragsvereinbarungen von Stipulation gesprochen.
Antike
Die Stipulation war ein Formalgeschäft und der häufigste weil ein nicht zweck-spezifischer Schuldvertrag der römischen Rechts. Es war ein Verbalkontrakt des ius civile und begründete eine einseitige Verpflichtung. Es soll die Forderungsbegründung durch das Nexum abgelöst haben. Das Leistungsversprechen kam durch eine Frage des Versprechensempfängers stipulator und die Antwort des Versprechenden promissor zustande, wobei das Verb des Fragesatzes in der Antwort wiederkehren musste. Da die Antwort unmittelbar nach der Frage erfolgen musste “Unitas actus” D.45.1.137 pr., erforderte es die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien am selben Ort D.45.1.1 pr..
Herkunft und Entwicklung
Ursprünglich war die Stipulation den römischen Bürgern vorbehalten und an das Verb spondere gekoppelt, sodass „sponsio“ das Synonym für die Stipulation war vgl. D.50.16.7, Gai. 3,93. Der Name sponsio weist auf die Verwandtschaft mit der sakralen Eidesleistung hin, so dass dem gesprochenen Wort mehr „Wirkform“ als „Schutzform“ beizumessen ist vgl. den Ausschluss von Stummen und Tauben, D.45.1.1 pr. Die Wortbedeutung und Ursprung der Stipulation ist unklar. Die Institutiones Justinians I 3,15 pr. leitet stipulatio von einem sonst nicht bezeugten Wort stipulus fest ab, das mit stipes Stamm, Stock, Pfahl zusammenhängen soll danach wäre stipulatio der Bedeutung nach identisch mit der firmatio des deutschen Rechts; über die Verwendung eines Stabs im Stipulationsritual wurde spekuliert, auf eine Ableitung von stipula, dem Halm, Splitter, weist nichts hin. Moderne Ansichten leiten die Entstehung aus einem promissorischen Eid, oder aus der Bürgenstellung her. Vielleicht beruht die Undurchsichtigkeit ihrer Vorgeschichte gerade auf der Tatsache, dass die Stipulation verhältnismäßig sehr früh, bereits im Legisaktionenverfahren, eine hervorragende Rolle im Rechtsleben zu spielen begann und darum bereits in einer stark abgeschliffenen Gestalt in den für uns geschichtlich erfassbaren Zeitraum eintrat. Das älteste Formular war die sponsio, bei der die Stichwörter spondesne. und spondeo lauteten. Jünger sind andere Formulare, die auch den Peregrinen Nichtbürger zugänglich waren: fide promittis? fide promitto, oder einfach promittisne? promitto, dann auch dabisne? dabo. Schließlich galt auch der Gebrauch der lateinischen Sprache nicht als wesentlich Gai. 3, 93; D.45.1.1.6, wenn nur die Form von Frage und Antwort und der Gleichlaut der Stichworte gewahrt blieb. Seit etwa dem Beginn des dritten Jahrhunderts n. Chr. verzichtete man dann auch auf den Gleichlauf der Stichworte D. 45.1.1.2, seit Kaiser Leo 472 auf den Gebrauch von Frage und Antwort, so dass schließlich jede formlose mündliche Vereinbarung unter Anwesenden die Wirkung einer Stipulation hatte.
Stipulation im Formularprozess
Anfänglich konnte die Stipulation vermutlich nur eine fest bestimmte Leistung ein ”certum” zum Gegenstand haben. Die Klage daraus war eine condictio oder actio certae creditae pecuniae, sofern es sich um Geld handelte. Die Formel dieser Klage lautete: ”Titius iudex esto. si paret Numerius Negidius N ͫ N ͫ A° A° HSX milia dare oportere, iudex N ͫ N ͫ A° A° HS X milia condemnato. si non paret absolvito”. Auf ein ”certum” geht auch die sogenannte ”condictio triticaria”. Da die Formel jedoch im Anspruchsteil der Formel ”intentio”: ”si paret…oportere”, nicht auf Geld, sondern auf Weizen lautete, musste der Richter in der Verurteilung ”condemnatio” der Formel angewiesen werden, den Geldwert des nicht auf Geld lautenden Anspruchs für die Geldverurteilung zu schätzen ”taxatio”, weil er den Beklagten nur auf Geld verurteilen durfte. Hatte man aber einmal diese Freiheit des Richters anerkannt. quanti ea res erit wie viel diese Sache wert sein wird zu schätzen, konnte man ohne weiteres auch Stipulationen anerkennen, die von vornherein auf eine nicht bestimmte Leistung ”incertum” lauteten. Hier wurde der Richter in der Formel der ”actio ex stipulatu” angewiesen, den Beklagten auf den Geldwert der Leistungspflicht, die in der ”intentio” mit „”quidquid darefacere oportet eingefügt wurde, zu verurteilen. Folgerichtig konnte dann jedweder Leistungsinhalt zum Inhalt einer Stipulation gemacht werden, sei es ein ”dare”, ”facere”, oder ”praestare”.
Stipulationsurkunden
Schon in republikanischer Zeit war es üblich geworden, über den Abschluss der Stipulation eine Urkunde cautio aufzunehmen. Dies lag umso näher, als die Zuziehung von Zeugen nicht erforderlich war und das zeugenlose Geschäft ohne Urkunde beweislos bleiben musste. Eine solche Stipulationsurkunde war aber vom Standpunkt des republikanischen und klassischen römischen Rechts gesehen stets nur eine private Beweisurkunde. Dies galt auch für den Fall, dass die Parteien, wie es häufig vor kam, eine Vertragsurkunde anderer Art, etwa die Urkunde über einen Kaufvertrag, im Bestreben, sich gegen irgendwelche Unwirksamkeitsgründe zu sichern, mit der abschließenden Klausel versehen hatten, dass der gesamte Vertragsinhalt durch Stipulation versprochen sei. Nachdem der Osten in den Bereich des römischen Rechts eingetreten war, also namentlich seit der constitutio Antoniniana des Jahres 212 n. Chr., bemächtigte sich die griechische Urkundensitte der Stipulationsklausel. Sie fand darin ein willkommenes Mittel, ihre griechisch gedachten Verträge durch eine bequeme Schlusswendung den Erfordernissen des römischen Rechts anzupassen. So begegnet ganz regelmäßig am Schlusse von griechischen Urkunden aller Art die Wendung: „auf Befragen hat er der sich Verpflichtende es zugestanden”. Nach überwiegender Ansicht entfiel in dieser Spätzeit unter dem Einfluss griechischer Vorstellungen aber auch das Erfordernis der Mündlichkeit. Schon seit Ausgang der klassischen Zeit soll die Praxis dazu geneigt haben, über solche Mängel hinwegzusehen. Damit wäre das Erfordernis der Mündlichkeit preisgegeben und die verpflichtende Kraft der Urkunde im Sinne der hellenistischen Rechtsauffassung anerkannt. Erst Justinian hatte wiederum eine schwache Wendung nach der Seite des klassischen Rechts hin vollzogen, indem er die Entkräftung der Urkunde durch den Nachweis zuließ, dass eine der beiden Parteien am Tage des Geschäftsabschlusses überhaupt nicht in der Gemeinde anwesend gewesen sei, in der die Urkunde errichtet worden war. Andrerseit nach der von Alfons Bürge betreuten interessanten Dissertation von Ulrike Babusiaux 2006 durfte bei einer Stipulationsklausel der Richter lediglich davon ausgehen, dass Gläubiger und Schuldner die Worte gesprochen hatten. Wie die Beispiele des Gaius 4, 53-53d zeigen, bestimme die Stipulation die Fassung der Klage. Die Vertragspartner traten so bereits bei Vertragsschluss auch in der Rolle als Prozessparteien auf. Das ist eine durchaus einleuchtende Überlegung zur Beweiswürdigung, die nicht als starre Beweisregel, geschweige denn als materiellrechtlicher Ersatz im Sinne eines Abrückens von den tradierten Formvorschriften und Gültigkeitserfordernissen gelesen werden darf. Weil die Beweisurkunden in diesem Punkt naturgemäß nicht aussagekräftig sind, verwischen sich aus heutiger Sicht oft die Spuren. Erst für die Zeiten der Westgoten wird die Urkunde selbst als verpflichtend angesehen, doch da lässt sich nicht mehr vom römischen Recht sprechen.
Nach überwiegender Ansicht entfiel in dieser Spätzeit unter dem Einfluss griechischer Vorstellungen aber auch das Erfordernis der Mündlichkeit. Schon seit Ausgang der klassischen Zeit soll die Praxis dazu geneigt haben, über solche Mängel hinwegzusehen. Damit wäre das Erfordernis der Mündlichkeit preisgegeben und die verpflichtende Kraft der Urkunde im Sinne der hellenistischen Rechtsauffassung anerkannt. Erst Justinian hatte wiederum eine schwache Wendung nach der Seite des klassischen Rechts hin vollzogen, indem er die Entkräftung der Urkunde durch den Nachweis zuließ, dass eine der beiden Parteien am Tage des Geschäftsabschlusses überhaupt nicht in der Gemeinde anwesend gewesen sei, in der die Urkunde errichtet worden war.
Andrerseit nach der von Alfons Bürge betreuten interessanten Dissertation von Ulrike Babusiaux 2006 durfte bei einer Stipulationsklausel der Richter lediglich davon ausgehen, dass Gläubiger und Schuldner die Worte gesprochen hatten. Wie die Beispiele des Gaius Jurist Gaius 4, 53-53d zeigen, bestimme die Stipulation die Fassung der Klage. Die Vertragspartner traten so bereits bei Vertragsschluss auch in der Rolle als Prozessparteien auf. Das ist eine durchaus einleuchtende Überlegung zur Beweiswürdigung, die nicht als starre Beweisregel, geschweige denn als materiellrechtlicher Ersatz im Sinne eines Abrückens von den tradierten Formvorschriften und Gültigkeitserfordernissen gelesen werden darf.
Weil die Beweisurkunden in diesem Punkt naturgemäß nicht aussagekräftig sind, verwischen sich aus heutiger Sicht oft die Spuren. Erst für die Zeiten der Lex Romana Visigothorum Westgoten wird die Urkunde selbst als verpflichtend angesehen, doch da lässt sich nicht mehr vom römischen Recht sprechen.
Verwendung
Die Stipulation verdankte ihre praktische Bedeutung ihrer vielseitigen Verwendbarkeit. Sie konnte jeden beliebigen Inhalt aufnehmen, sofern er nur überhaupt gesetzlich zulässig war. Da die actio aus der Stipulation als solcher erhoben wurde, kam es auf den numerus clausus der klagbaren Ansprüche nicht an, und bedeutete somit eine weitgehende Vertragsfreiheit. Als streng einseitig verbindliches Geschäft konnte sie freilich einer wechselseitigen Verbindlichkeit, wie dem Kauf, nur in der Weise dienstbar gemacht werden, dass man eine Waren-und eine Preisstipulation wechselseitig mit Hilfe des Instrumentes der Bedingung inhaltlich miteinander verband. In der Praxis erscheint die Stipulation bei Mengenkäufen des Großhandels Das römische Recht hat den Gattungskauf nicht gekannt. Dieser habe, wie der ganze Fern-und Distanzhandel in Stipulationsform stattgefunden, bei Geschäftsdarlehen, bei Schenkungsversprechen, bei Erneuerung Novation schon bestehender Verpflichtungen, bei Bürgschaften, schließlich bei den zahlreichen cautiones des Privat-und Prozessrechts. Cautio ist auch eine Garantie in Stipulationsform: der Usufruktuar garantierte dem Eigentümer einwandfreie Nutzung und Rückgabe der zu nützenden Sache cautio usufructuaria; der Bauherr garantierte seinem Nachbarn Schadensfreiheit cautio damni infecti; der Ehemann garantierte dem Besteller der dos die Rückgabe bei Scheidung cautio rei uxoriae; der im Prozess durch einen anderen vertretene Schuldner garantierte, dass das Urteil erfüllt werde cautio iudicatum solvi, wie auch die Garantie des Verkäufers gegenüber dem Käufer für den ungestörten Gebrauch der verkauften Sache stipulatio duplae. Oft wurden in den cautiones bereits bestehende Verpflichtungen förmlich bekräftigt, um eine Bürgschaft in Form der sponsio oder fideipromissio anschließen zu können da zunächst nur Stipulationsverpflichtungen durch Bürgschaft gesichert werden konnten. Mit der Garantie war zumeist ein Geldzahlungsversprechen für den Fall der Nichteinhaltung verbunden. Ging diese Geldzahlung über das Interesse des Gläubigers an der Einhaltung der Garantie hinaus zB auf das duplum, so spricht man modern von einer Vertragsstrafe. So erstreckte sich die Stipulation über das ganze Gebiet des Privatrechts; sie bildete einen unentbehrlichen Regulator des römischen Rechtsverkehrs. Die Stipulation war als abstraktes Versprechen wirksam, sie konnte aber auch den Schuldgrund angeben und sich insbesondere auf den Inhalt eines anderen Vertrags beziehen akzessorische Stipulation. Die condictio nannte einzig die eingeklagte Summe. Folglich konnte mit der condictio aus der abstrakten Stipulation geklagt werden, auch wenn der Rechtsgrund oder der Leistungszweck gar nicht bestand, weil nur die eingeklagte Summe genannt war. Die Abstraktion hinderte aber den Rückgriff auf die causa titulus nicht gänzlich. Der Prätor gewährte schon frühzeitig eine exceptio doli. Dies wirkte sich in der Verteilung der Beweislast im Prozess aus: Bei der abstrakten Stipulation musste der aus ihr Beklagte, um den Anspruch des Klägers aus der stipulatio erfolgreich abzuwehren, den Zusammenhang mit einer bestimmten causa und deren Mangel beweisen. Bei der titulierten Stipulation musste der Kläger außer der Stipulation selbst auch noch deren richtige causa beweisen. Zu beachten ist, dass der prätorische Schutz nur bei der abstrakten Stipulation nötig war. Dagegen war die titulierte Stipulation bei Nichtigkeit des Rechtsgrundes ipso iure unwirksam.
Die Stipulation war als abstraktes Versprechen wirksam, sie konnte aber auch den Schuldgrund angeben und sich insbesondere auf den Inhalt eines anderen Vertrags beziehen akzessorische Stipulation.
Die ”condictio” nannte einzig die eingeklagte Summe. Folglich konnte mit der ”condictio” aus der abstrakten Stipulation geklagt werden, auch wenn der Rechtsgrund oder der Leistungszweck gar nicht bestand, weil nur die eingeklagte Summe genannt war. Die Abstraktion hinderte aber den Rückgriff auf die ”Causa” titulus nicht gänzlich. Der Prätor gewährte schon frühzeitig eine ”exceptio doli”. Dies wirkte sich in der Verteilung der Beweislast im Prozess aus: Bei der abstrakten Stipulation musste der aus ihr Beklagte, um den Anspruch des Klägers aus der stipulatio erfolgreich abzuwehren, den Zusammenhang mit einer bestimmten causa und deren Mangel beweisen. Bei der titulierten Stipulation musste der Kläger außer der Stipulation selbst auch noch deren richtige ”causa” beweisen. Zu beachten ist, dass der prätorische Schutz nur bei der abstrakten Stipulation nötig war. Dagegen war die titulierte Stipulation bei Nichtigkeit des Rechtsgrundes ipso iure unwirksam.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Stipulatio 03.12.2014
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