Straftilgung ist die Entfernung einer Eintragung über eine Verurteilung aus dem Bundeszentralregister nach Ablauf der Löschungsfrist.
Fristen
Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen vollzogen oder nachgesehen worden sind. Im Fall von nachgesehenen Strafen muss zunächst die Probezeit bestanden werden, bevor die Tilgungsfrist rückwirkend zu laufen beginnt. Die Tilgungsfristen werden nach dem Ausmaß der Strafen berechnet und hängen nicht von der Art des Delikts ab, sie betragen zwischen drei und fünfzehn Jahren.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist scheint die gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr auf. Auch die den Verurteilten betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht.
Im Fall einer unbedingten Haftstrafe wegen eines Sexualdelikts oder einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert oder gar verdoppelt. Lebenslange Freiheitsstrafen, Freiheitsstrafen im Ausmaß von über fünf Jahren wegen Sexualdelikten sowie Tätigkeitsverbote können nicht getilgt werden.