Strahlungsstraftaten sind Straftaten, die mit ionisierender Strahlung begangen werden.
Im Strafgesetzbuch sind im siebenten Abschnitt, ”Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt”, folgende einschlägige Straftatbestände definiert:
§ 171. Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen: in ausreichend schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.
§ 172. Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
§ 175. Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
§ 177b. Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Das Sammeln oder Bereitstellen von Vermögenswerten zum Zweck von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Kernenergie oder ionisierenden Strahlen kann unter ”Terrorismusfinanzierung” fallen § 278d; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Es gibt im Gegensatz zum deutschen Recht keine Strafbestimmungen zur ”Ausführung” von Verbrechen mittels Kernenergie oder ionisierender Strahlung; der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass solche Handlungen durch andere Straftatbestände strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, terroristische Straftaten, Straftaten gegen Leib und Leben erfasst werden.
Im Strahlenschutzgesetz ist für Fälle, die vom Strafrecht nicht erfasst werden, der Tatbestand des vorsätzlich rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen definiert (§ 26a) und mit Geldstrafe bis zu 50000 EUR zu ahnden. Dieser Tatbestand und weitere Übertretungen des Strahlenschutzgesetzes sind jedoch Verwaltungsübertretungen, werden also nicht gerichtlich geahndet.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Strahlungsstraftaten 08.11.2014
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