Der vom Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Rechtsnorm Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind.
Nach Kelsen könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise umfassen
die historisch erste revolutionäre Verfassung, die die Erzeugung
der aktuellen Verfassung regelt, die die Erzeugung
der Gesetze regelt, die die Erzeugung
der Urteile regelt.
Die historisch erste Verfassung wird dabei nicht durch eine “positive” Norm, sondern nur die “vorgestellte” Grundnorm erzeugt.
Rückgrat der widerspruchsfreien Ordnung des Rechts
Das Rückgrat der widerspruchsfreien Strukturierung einer staatlichen Rechtsordnung liegt in der rational abgestuften Ordnung der rechtlichen Regelungsbefugnisse Kompetenzen: Kompetenzen eröffnen rechtliche Gestaltungsspielräume: Vorschriften zu erlassen, konkrete Pflichten zu begründen und Kompetenzen weiter zu übertragen. So begründet die Verfassung die Kompetenzen des Gesetzgebers; Gesetze begründen die Kompetenzen der Verordnunggeber. Auch pflichtenbegründende oder -ändernde Einzelakte bedürfen einer rechtsgültigen Ermächtigung, um rechtswirksam zu sein. Das gilt nicht nur für Rechtsprechungs- und Verwaltungsakte, sondern auch für Akte der Privatautonomie; hier liegt eine Ermächtigung z. B. in dem Recht, durch Abschluss eines Vertrages konkrete Rechtspflichten für sich und den Vertragspartner zu begründen § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Rangordnung der Kompetenzen entspricht eine Rangordnung der Vorschriften, die auf dieser Grundlage erlassen werden. Eine Rechtsnorm, die einer höherrangigen Norm widerspricht, ist ungültig; gleichrangige Normen, die sich widersprechen, sind es ebenfalls. So ist auch insoweit dafür gesorgt, dass Rechtspflichten nicht einander widersprechen.Text im Anschluß an Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., 2012, Kap. 2e,f
Im Detail
Leitende Verfassungsprinzipien: Grundlegende Prinzipien der Verfassung, auch verfassungsrechtliche Grundordnung
Primäres Gemeinschaftsrecht: Gründungsverträge der europäischen Gemeinschaften samt Anhängen, Protokollen, Ergänzungen, unter Berücksichtigung späterer Änderungen
Sekundäres Gemeinschaftsrecht: Das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Gründungsverträge erlassene Recht Verordnungen, Richtlinien und Erkenntnisse des EuGH
“Einfaches” Bundesverfassungsrecht Landesverfassungsgesetz: Alle Gesetze des österreichischen Bundesverfassungsgesetzgebers, die nicht leitende Prinzipien darstellen
Bundesgesetz Landesgesetz: Auch einfaches Bundesgesetz im Verhältnis zum Verfassungsgesetz; die in der Praxis wichtigste Norm
Verordnung: Erläutert oder ergänzt ein Gesetz Aus- oder Durchführungsverordnung
Einzelfallentscheidung
Grundsätzlich wird zwischen generellen Normen, die für alle Rechtsunterworfenen verbindlich sind etwa die Bundesverfassung Verfassungsgesetze, und individuellen Normen, die nur für einen begrenzten Kreis von Personen verbindlich sind etwa ein Bescheid, unterschieden.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung 04.11.2014
http://www.richtervereinigung.at/content/view/34/45/
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