Die Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Theorie zur Abgrenzung von Öffentliches Rechtöffentlichem und Privatrecht privatem Recht.
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.
Die Subordinationstheorie wird trotz umfangreicher Kritik in der Rechtswissenschaft in der Rechtspraxis nach wie vor angewandt. Dabei wird der Verwaltungsakt als „obrigkeitlichen Ausspruch …“ definiert und somit mittelbar das Verwaltungshandeln als grundsätzliches Über-Unterordnungsverhältnis definiert.
Die Kritik der modernen Staatsrechtswissenschaft hat verschiedene Ansatzpunkte:
- Sie basiere nach Ansicht ihrer Kritiker auf einer obrigkeitsstaatlichen Vorstellung, die mit den heutigen Vorstellungen des Staates nicht in Einklang zu bringen sei.
- Sie sei weder in der Lage, den Bereich des Organisationsrechts als öffentliches Recht zu erklären, noch Privatrechtverhältnisse, in denen ein Über-Unterordnungsverhältnis bestehe, aus dem öffentlichen Recht auszugliedern.
- Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung seien zu komplex, um sie mit dem schlichten Raster von Über-und Unterordnung zu erklären.
Siehe auch
- Modifizierte Subjektstheorie
- Interessentheorie
- Zweistufentheorie
Literatur
- Jörn Ipsen: ”Allgemeines Verwaltungsrecht”. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2000, Rn. 21 ff.
- Friedhelm Hufen: ”Verwaltungsprozessrecht”. 4. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2000, S. 3 ff.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Subordinationstheorie 03.11.2014
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