Säumnisbeschwerden sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörden Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG.
Wird eine Partei in einem Verwaltungsverfahren dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde nicht in der gesetzlich bestimmten Entscheidungsfrist, die gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG in der Regel 6 Monate dauert, einen Bescheid erlassen hat, kann die betreffende Partei eine Säumnisbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Der Ablauf der Entscheidungsfrist ist zu bescheinigen § 9 Abs. 5 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, verfrühte Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen.
In Angelegenheiten des Eigener Wirkungsbereichs|eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann gesetzlich ein administrativer Instanzenzug vorgesehen sein. In diesem Fall ist, wenn das in erster Instanz zuständige Gemeindeorgan seine Entscheidungsfrist überschritten hat, ein Devolutionsantrag § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG zu stellen. In diesem Fall geht die Zuständigkeit auf das in zweiter Instanz zuständige Gemeindeorgan über. Nur wenn auch dieses seine Entscheidungsfrist überschritten hat ist, ist eine Säumnisbeschwerde zulässig.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%A4umnisbeschwerde 04.11.2014
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