Das Sekundärrecht vom Primärrecht abgeleitetes Recht sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäische Union Europäischen Union oder der Europäische Atomgemeinschaft Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte. Die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen der zweiten und dritten Drei Säulen der Europäischen Union|Säule der Europäischen auf Grunde des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte wurden nicht zum Sekundärrecht gezählt.
Das Sekundärrecht darf nicht gegen das Primärrecht verstoßen. Bei einem Verstoß gegen das Primärrecht kann der Europäischer Gerichtshof Europäische Gerichtshof das Sekundärrecht für nichtig erklären.
Art. 288 AEUV sieht folgende Rechtsakte vor:
- Verordnung EU Verordnung allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz
- Richtlinie EU Richtlinie allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel
- Beschluss EU Beschlüsse verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt
- Empfehlung EU Empfehlungen und Stellungnahme EU Stellungnahmen rechtlich nicht verbindlich
Für diese Rechtsakte sind bestimmte Verfahren der Rechtsetzung als Regelverfahren festgelegt; vielfach weichen jedoch die Vorschriften für einzelne Politikbereiche von diesen Regelverfahren ab. Der überwiegende Anteil der Rechtsakte wird im Rahmen der Komitologie umgesetzt.
”Zu den einzelnen Verfahrensarten siehe: Rechtsetzung der EU”
Nicht in Art. 288|AEU dejure AEUV genannte Rechtsakte sind von der Union geschlossene völkerrechtliche Verträge und sog. unspezifische Beschlüsse.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Europarecht#Sekund.C3.A4rrecht 05.10.2014
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