Allgemeines
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege zu wahren hat. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage und die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess. Dies regelt das Staatsanwaltschaftsgesetz. Im Gegensatz zum Richter ist die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde an die Weisungen der vorgesetzten Behörde gebunden. Ihre Geschäfte werden beim Gerichtshof erster Instanz vom Staatsanwalt, beim Oberlandesgericht vom Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof vom Generalprokurator besorgt. Oberstaatsanwalt schaften und Generalprokuratur unterstehen jeweils nur dem Bundesministerium für Justiz. Der Generalprokurator hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Oberstaatsanwalt oder Staatsanwalt. Derzeit gibt es in Österreich etwa 320 Staatsanwälte.
Ernennung
Zum Staatsanwalt können nur Richter oder ehemalige Richter, die nach wie vor die Ernennungserfordernisse für den Richterberuf erfüllen, ernannt werden. Wie Richterplanstellen werden auch diese Planstellen öffentlich zur Besetzung ausgeschrieben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag einer Personalkommission durch den Bundespräsidenten, der jedoch für die meisten Staatsanwaltsplanstellen das Ernennungsrecht an den Bundesminister für Justiz delegiert hat.
Aufgaben
Der Staatsanwalt steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und vertritt das öffentliche Interesse im Namen des Staates als vom Gericht unabhängiges Organ der Rechtspflege. Im Strafprozess ist er als Träger der Anklage formale Prozesspartei, jedoch zur absoluten Objektivität gegenüber jedermann verpflichtet. Er muss belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachgehen. Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren und kann dabei der Kriminalpolizei Beweisaufnahmen auftragen. Er gewährt und trifft Anordnungen. Jeder Verfahrensbeteiligte, der sich durch eine Anordnung des Staatsanwaltes beschwert erachtet, kann das Gericht anrufen.
Verantwortlichkeit
Verstößt ein Staatsanwalt schuldhaft gegen die Berufs- und Standespflichten, so ist er einer beim Bundesministerium für Justiz eingerichteten Disziplinarkommission gegenüber verantwortlich. Die Strafkompetenz dieser Kommission reicht bis zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Daneben ist der Staatsanwalt auch strafrechtlich verantwortlich. Zivilrechtlich kann er wie der Richter nur vom Staat und nicht von den Beteiligten des Verfahrens belangt werden. Diesen steht nur ein Amtshaftungsanspruch gegen den Staat zu.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a92d8b0e638d.de.html 23.09.2014