Eine Statutarstadt, im Bundes-Verfassungsgesetz als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht „Stadtstatut“ unterscheidet. Zurzeit gibt es bundesweit 15 Städte mit eigenem Statut.
Organisation und Kompetenzen
In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese ”Fiktion der Einheitsgemeinde” war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut.Kitzmantel,Die oberösterreichischen Statutarstädte, Band 18
Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. In Vorarlberg existiert als einzigem Bundesland keine Statutarstadt.
Gemäß Art.116 B-VG Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs] und Rust, blieben bestehen. So wurden–mit Ausnahme der Stadt Wels, der mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1964 ein Statut verliehen wurde–sämtliche derzeit bestehenden Statutarstädte übergeleitet. Aufgrund des geltenden Art.116 B-VG Abs. 3 B-VG wurde bis dato kein weiteres Statut verliehen.
Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht Statut als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Senat Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.
Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher–wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann–etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems und Waidhofen an der Ybbs fungieren in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art. 78d B-VG darf für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In den Städten, die nicht zugleich Sitz der Landespolizeidirektion sind das heißt außerhalb der Landeshauptstädte, ist ein Polizeikommissiariat als Außenstelle der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde eingerichtet. Eine Ausnahme bildet Rust: für das Gebiet der Stadt werden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben direkt vom Sitz der Landespolizeidirektion in Eisenstadt aus besorgt, ein eigenes Polizeikommissiariat besteht nicht.
In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als beamteter Spitze eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang siehe etwa § 37 StatutLinz Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation.Siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Statutarstadt %C3%96sterreich 03.11.2014
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