Von Stellvertretung spricht man, wenn eine Person Vertretener eine Willenserklärung nicht selbst fasst und abgibt, sondern einen Dritten Vertreter sowohl mit der Willensbildung als auch mit der Abgabe beauftragt. Die Willenserklärungen des Vertreters werden dem Vertretenen zugerechnet, d.h. sie wirken für und gegen den Vertretenen.
Stellvertretung ist für die meisten Geschäfte möglich, sofern sie nicht höchstpersönlich sind (beispielsweise bei einem Testament oder der Ehe).
Ein (echter) Stellvertreter gibt in fremdem Namen (nicht zu verwechseln mit “Unter fremdem Namen”) rechtsgeschäftliche Erklärungen ab (aktive) oder empfängt sie (passive Stellvertretung), wobei die Rechtswirkungen dieses Handelns unmittelbar beim Vertretenen eintreten. – Der Weg dieses uns heute selbstverständlich erscheinenden Rechtsinstituts der direkten Stellvertretung war aber lange und steinig, mögen ihm die großen Völker der Antike (vor allem die Griechen, weniger die Römer) auch schon nahe gekommen sein. Allein die rechtlichen Errungenschaften der Griechen gingen wieder verloren, die Römer übernahmen sie nicht.