Strafrecht
Die Strafe ist der zentrale Begriff des Strafrechts.
Strafe im Sinne des Strafrechts ist nach einer vorherrschenden Definition ein Übel, das einer Person, dem „Täter“, für ihr eigenes, vergangenes, tatbestandsmäßiges, Rechtswidrigkeit rechtswidriges und Schuld schuldhaftes Handeln Tun oder Unterlassen von der Gesellschaft auferlegt wird und mit dem ein sozialethischer Tadel als Unwerturteil gegenüber dieser Person verbunden ist.
Nach dem Grundsatz ”nulla poena sine lege” muss jede Strafe ihre Grundlage in einem Gesetz der Legislative haben, was im Hinblick auf die Bestimmtheit gesetzlicher Normen zahlreiche Probleme aufwirft. Daher sind die Straftatbestände heute zumeist in einem eigenen Strafgesetzbuch geregelt, z. B. im Strafgesetzbuch.
Das Verfahren und der Vollzug der Strafe werden in weiteren Gesetzen geregelt, etwa unter anderem durch die Strafprozessordnung Strafprozessordnung (StPO).
Strafarten
Das Strafrecht unterscheidet die Strafen nach Haupt-und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.
Als Hauptstrafen bezeichnet man die Freiheitsstrafe Freiheits und Geldstrafen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene ”Strafarten”. Das Jugendstrafrecht Jugendgerichtsgesetz JGG sieht noch die Jugendstrafe vor.
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit folgt dieses Verbot aus der Europäische Menschenrechtskonvention Europäischen Menschenrechtskonvention.
Straffestsetzung
Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den Gesetzlicher Richter gesetzlichen Richter, verhängt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Strafzumessung erfolgt durch das Gericht vor allem nach der Schwere der Schuld sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Die im Einzelfall schuldangemessene Strafe stellt die absolute Höchstgrenze dar.
„Strafen“ in anderen Rechtsgebieten
Zivilrecht
Sanktionen des Zivilrechtes werden oft als schwerwiegender empfunden als strafrechtliche Sanktionen, trotzdem sind diese Sanktionen nicht notwendigerweise als Strafe zu begreifen.
Grundsätzlich kennt Zivilrecht keinen gesetzlichen zivilrechtlichen Strafanspruch im Sinne des angloamerikanischen Rechtsinstituts der punitive damages. So legt etwa § 1323 ABGB fest, dass beim Schadensersatz „alles in den vorigen Stand zurückversetzt“ werden müsse. Dieser Grundsatz ist als Naturalrestitution bekannt. Soweit Schmerzensgeldansprüche vorgesehen sind, 1325 ABGB) sind diese nicht als Strafe, sondern dazu dem Verletzten Genugtuung für erlittenes Unrecht und einen Ausgleich für erlittene Schmerzen zu verschaffen und nicht der Bestrafung des Täters.
Innerhalb von Vereinen sind auch sogenannte ”Vereinsstrafen”, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt aufgrund der Vereinssatzung zurückzuführen. Diese kann auch eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb des Vereins vorsehen.
Europarecht
Auch die Strafgelder der Europäische Kommission Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen im eigentlichen Sinne.
Völkerrecht
Reparationen sind völkerrechtliche Schadensersatzzahlungen. Die Unterdrückung Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Ausnahmsweise rechtmäßige Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.
Der Versuch, ein Völkerstrafrecht zu etablieren, begann nach 1945 mit den Nürnberger Prozessen und wird gegenwärtig 2004 in Den Haagzur Ahndung von u. a. „Völkermord“ während der postjugoslawischen Bürgerkriege fortgesetzt.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafe#Rechtswissenschaften 04.11.2014
vgl. Heinz Barta (Hrsg.): Online-Lehrbuch Zivilrecht. II.8.
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