Strafverfahren

Einleitung

Das Strafverfahren dient vor allem der Aufklärung von Straftaten:
Es soll entschieden werden, ob die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige Person die Straftat schuldhaft begangen hat und welche Sanktionen bzw. welche Strafe dafür verhängt werden soll.

Rechtliche Grundlagen

Die Strafprozessordnung-kurz StPO regelt die Bedingungen und den Ablauf des Strafverfahrens.

Das Strafgesetzbuch-kurz StGB besteht aus zwei Teilen.
Der allgemeine Teil regelt die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Einteilung der strafbaren Handlungen und die Arten der Strafen.
Der besondere Teil definiert die einzelnen Delikte wie z. B. Diebstahl, Raub, Vergewaltigung und enthält die jeweils angedrohten Strafrahmen.

Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden sich in vielen anderen Gesetzen weitere fallspezifische Tatbestände z. B. das Waffengesetz, das Suchtmittelgesetz, Finanzstrafgesetz und andere.

Die meisten strafbaren Handlungen sind “Offizialdelikte”.
Diese hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu verfolgen.
Privatanklagedelikte hingegen, z. B. üble Nachrede hat das Opfer eigeninitiativ über Antrag vor Gericht zu bringen.

Arten der Strafe

Zweck der Strafe im Strafverfahren soll sein:

  • Der Verurteilte soll davon abgehalten werden, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen.
  • Andere Personen sollen durch die Außenwirkung der Strafe davon abgehalten werden, solche oder andere strafbare Handlungen zu begehen.

Eine Freiheitsstrafe, auch Haftstrafe genannt, wird entweder auf bestimmte Zeit-mindestens einen Tag und höchstens 20 Jahre-oder auf Lebensdauer verhängt.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen.
Die Schuld der verurteilten Person bestimmt die Anzahl der Tagessätze, es können maximal 360 Tagessätze verhängt werden.
Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bestimmen die Höhe des einzelnen Tagessatzes.

Für jede Geldstrafe wird auch eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Diese wird nur dann vollzogen, wenn die verurteilte Person nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen.
Das Gericht entscheidet aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen, ob eine Strafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden kann.
Die bedingte Strafnachsicht, die bei Freiheitsstrafen im unteren Bereich sowie bei Geldstrafen maximal zur Hälfte möglich ist, unterliegt besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
Wird eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen, hat das Gericht auch eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren festzusetzen.

Wer innerhalb der Probezeit neuerlich eine strafbare Handlung begeht, muss mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht rechnen.
Das heißt, gegen die bzw. den Verurteilten wird neben der neuen Strafe auch die ursprünglich bedingt nachgesehene Strafe vollzogen.
Unter Umständen kann das Gericht auch bloß die Probezeit verlängern.

Quellen

http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/static/index.php?id=700_1101 23.09.2014
http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/static/index.php?id=700_1102 23.09.2014
http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/static/index.php?id=700_1103 23.09.2014

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