Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Die Rechtsmacht muss aus einer Norm des objektiven öffentliches Rechts abgeleitet werden. Dem entspricht das subjektive Recht im Privatrecht.
Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Die Rechtsmacht muss aus einer Norm des objektiven öffentliches Rechts abgeleitet werden. Dem entspricht das subjektive Recht im Privatrecht.
Beispiel: Das Recht auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten.
Die praktische Bedeutung des subjektiven Rechts liegt darin, dass es den Bürger gegenüber dem Staat zum Subjekt macht, ihn die Lage versetzt Ansprüche zu stellen und Rechtsverletzungen gerichtlich geltend zu machen.
Damit aus dem objektiven öffentlichen Recht ein subjektives Recht abgeleitet werden kann, muss dieses Recht nicht nur dazu bestimmt sein dem öffentlichen Interesse zu dienen, sondern auch den Interessen der Bürger dem Individualinteresse. Das ist der Fall, wenn Vorteile für den Bürger aufgrund einer Norm nicht nur eintreten sondern auch gewollt sind. D.h. es muss eine Rechtspflicht der Verwaltung bestehen, und diese Rechtspflicht muss zumindest auch im Individualinteresse existieren.
Ein subjektives öffentliches Recht kann sich auch aus den Grundrechten ergeben.
Abgrenzung
Der in Art 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG mit Erfolg angefochten werden kann.
RIS-Justiz VwSlg 13666 A/1992