- Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarung (Befugnisse der Belegschaftsorgane nimmt §113 ArbVG vor). Es gibt:
- Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§94-97 ArbVG),
- Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98-107 ArbVG)
- Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§108-112 ArbVG)
- Mitwirkung bei der Führung des Unternehmens sowie in Unternehmensorganen. Die
Mitwirkungsrechte werden im jeweiligen Sachzusammenhang dargestellt, hier ist vor allem auf die AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat einzugehen. §110 ArbVG sieht insb für Aktiengesellscahften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) vor, dass für je 2 bestellte Aufsichtsratsmiotglieder ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden ist. Die Entsendung erfolgt durch den Zentralbetriebsrat oder durch den BR.