Die Selbsthilfe stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die Realisierung privater Ansprüche an staatliche Machtmittel geknüpft ist Gewaltmonopol des Staates. Die Selbsthilfe ist ein Rechtfertigungsgrund, führt also zur Rechtmäßigkeit der privaten Rechtsdurchsetzung, sodass weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Sanktionen erfolgen.
Durch Durchsetzung seiner Rechte muss man sich in einem Rechtsstaat zunächst an staatliche Behörden wenden. Zulässig daher nur wenn behördliche Hilfe zu spät käme.
Die Selbsthilfe ist in § 344 ABGB geregelt: „Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben.“
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbsthilfe_Recht 12.12.2014
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