Eine Subvention (von lateinisch subvenire ‚zu Hilfe kommen‘, Unterstützung) ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe, Unternehmen oder auch private Haushalte, die nicht an eine direkte Gegenleistung gebunden ist. Dabei können Produktion von Gütern, deren Export oder Konsum oder auch Investitionen gefördert werden.
Subventionen sind wirtschaftspolitische Eingriffe in das Marktgeschehen, mit denen ein bestimmtes Verhalten der Marktteilnehmer gefördert werden soll. Sie gehören somit zum Instrumentarium der Wirtschaftspolitik.
Zum Begriff
Der Begriff Subvention wird von Juristen und Ökonomen unterschiedlich verwendet. In der Volkswirtschaftslehre wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden auch Steuervergünstigungen, Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und auch staatlich garantierte Abnahmepreise oder Aufpreise zu den Subventionen gezählt. Es zählt hier die volkswirtschaftliche Wirkung der Maßnahme. In diesem Sinne erfolgt auch die Berichterstattung der EU zu Subventionen im Energiesektor.
Formaljuristisch ist der Begriff enger gefasst. Viele Fördermaßnahmen beinhalten eine staatlich veranlasste Zuwendung zu einer Industrie, wobei die Kosten auf die Allgemeinheit umgelegt werden, sind aber formaljuristisch je nach zuständigem Gesetzgeber keine Subventionen. So ist die Einspeisevergütung für Erneuerbare Energien nach deutschem Recht keine Subvention, wird aber nach EU-Recht als genehmigungspflichtige Beihilfe bewertet. Diese Unterschiede werden im Kapitel Rechtliche Einordnung diskutiert. Eine international gültige Definition des Subventionsbegriffes gibt es nicht.
Vergabeverfahren
Kompetenzgrundlage für Fördergesetze
- Hoheitliche Subventionsvergabe: Kompetenzverteilung gem Art 10 bis 15 B-VG
- Nicht-hoheitliche Subventionsvergabe im sog kompetenten Bereich (Art 10 bis 15 B-VG)
- Einzelne Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG ermächtigen nicht nur zur Determinierung der hoheitlichen, sondern auch zur nicht-hoheitlichen Verwaltung, zB
Angelegenheiten der Bundesstraßen gem Art 10 Abs 1 Z 9 (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht (2009) Rz 595) - Korinek/Holoubek vertreten anstelle des „mühsamen Weg[s] der Analyse der einzelnen Kompetenztatbestände“ eine Annexkompetenz (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 119])
- „Wenn es der Verwaltung nicht verwehrt ist, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne spezialgesetzliche Grundlage zu subventionieren, dann besteht kein Anlaß, anzunehmen, daß es dem Gesetzgeber verboten ist, bei der Regelung einer bestimmten Angelegenheit die zu erreichenden Ziele auch mit Mitteln der Förderungsverwaltung zu erreichen zu suchen“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 128])
- Einzelne Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG ermächtigen nicht nur zur Determinierung der hoheitlichen, sondern auch zur nicht-hoheitlichen Verwaltung, zB
- Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG – wird von der hL abgelehnt:
- „Gesetzliche Regelungen […], die sich ausschließlich auf das Verhältnis des Staates zum Einzelnen beziehen, finden in den zivilrechtlichen Kompetenztatbeständen keine
Deckung.“ (Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten [1980] 76) - „[S]taatsspezifische Regelungen [sind] im Zivilrecht nicht schlechterdings ausgeschlossen […] staatsspezifische Regelungen [können aber] zur Determinierung der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung nicht auf ‚Zivilrechtswesen‘ im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 6 BVG gestützt werden“ (Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in Korinek (Hrsg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift Wenger [1983] 89)
- Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG wäre das „Trojanische Pferd unter den Bundeskompetenzen […] das dem Bund die Möglichkeit böte, seinen Wirkungsbereich zu Lasten der Länder so gut wie unbeschränkt auszuweiten“ (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 111])
- „Gesetzliche Regelungen […], die sich ausschließlich auf das Verhältnis des Staates zum Einzelnen beziehen, finden in den zivilrechtlichen Kompetenztatbeständen keine
Volkswirtschaftliche Zielsetzungen
Subventionen (auch Förderung genannt) werden gezahlt, um ein politisches und gesellschaftliches Ziel zu erreichen. Mögliche Ziele sind:
- einer heimischen Industrie einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Importen desselben Produktes zu verschaffen (z. B. Landwirtschaftssubventionen),
- die Wettbewerbsfähigkeit eines politisch gewünschtes Produktes gegenüber einem unerwünschten aber billigerem Substitutionsprodukt herzustellen (z. B. Bahn versus LKW),
- die Stützung inländischer Produzenten über die Gewährung von Garantiepreisen oder die Stabilisierung inländischer Preise über sogenannte Exportsubventionen(Ein Beispiel sind die ins Ausland geschobene Überproduktion der über Direktzahlungen und Garantiepreise hoch subventionierten europäischen Landwirtschaft wie auch die Hermesbürgschaften),
- die Preissenkung für gewisse Produkte aus sozialen oder gesellschaftlichen Gründen (zum Beispiel öffentlicher Nahverkehr, Sozialwohnungsbau),
- die direkte Förderung gewünschter Produkte. Hier geht es zum Beispiel um Kultur oder Forschung und Entwicklung,
- Standortförderung, Arbeitsplatzerhaltung oder -schaffung, Rettung notleidender Unternehmen,
- sanfte Eingriffe in das Investitions- und Konsumverhalten des privaten Sektors zur Umsetzung staatlicher Ziele (Abwrackprämie, Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes).
Einige dieser Ziele werden im Folgenden genauer ausgeführt.
Rechtliche Einordnung
Europarecht
Im Europarecht wird für Subvention der Begriff „staatliche Beihilfe“ verwendet. Diese Beihilfen werden über § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB in den Subventionsbegriff Strafgesetzbuches einbezogen.
Der Beihilfebegriff des Art. 107 AEUV (ex Art. 87 EGV) zeichnet sich durch fünf Elemente aus:
- Gewährung aus staatlichen Mitteln: In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, wenn die betreffende Maßnahme dem Staat zugerechnet werden kann. Unter Staat sind nicht nur alle staatlichen Ebenen (Bund, Land, Kommune) zu verstehen, sondern auch vom Staat errichtete Einrichtungen.
- Begünstigung: Die begünstigende Wirkung ist zu bejahen, wenn das betreffende Unternehmen für die Maßnahme keine entsprechende – marktübliche – Gegenleistung erbringt (Mittelzuführung oder Belastungsminderung).
- Selektivität: Eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist gegeben, wenn eine Maßnahme selektiv ist und dadurch das Gleichgewicht zwischen dem Beihilfeempfänger und seinen Wettbewerbern zugunsten des Ersten beeinflusst. Eine Maßnahme ist dann nicht selektiv, wenn sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (Maßnahme, die an objektive Kriterien gebunden ist und in deren Genuss eine sehr große Anzahl von Unternehmen kommt).
- Wettbewerbsverfälschung: Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn die Maßnahme tatsächlich oder potenziell in ein Wettbewerbsverhältnis eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbs verändert.
- Handelsbeeinträchtigung: Bei der Handelsbeeinträchtigung reicht bereits eine mögliche Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel.
Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn alle genannten Merkmale kumulativ erfüllt sind. In Art. 107 ff. AEUV (Beihilfenverbot) sind Details bzgl. der Zulässigkeit geregelt.
Der § 12 StabG regelt, dass Bundesmittel, die für bestimmte Zwecke an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gegeben werden, insbesondere Finanzhilfen, so gewährt werden sollen, dass es den Zielen des § 1 StabG nicht widerspricht. Der § 14 HGrG definiert Zuwendungen als „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke“ und knüpft deren Gewähr an bestimmte Voraussetzungen: Solche dürfen nur „veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“
Subventionen und Freihandel in der EU
Ein Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Art. 107 AEUV ein grundsätzliches Verbot von Beihilfen, das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird (Europäisches Beihilfenrecht). Gewährt ein Mitgliedstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, kann die Europäische Kommission die Subventionsvergabe für unionsrechtswidrig erklären und einen Beschluss fassen, nach dem der Mitgliedstaat die Subventionen zurückverlangen muss. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Vergabe von Subventionen, ist er nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dazu verpflichtet, dies der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht). Innerhalb der Welthandelsorganisation schränkt das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Einen Sonderfall bilden dabei solche Exportsubventionen, die in Steuergesetzen enthalten sind.
Subventionsberichterstattung
In einer Reihe von Ländern erfolgt eine regelmäßige Subventionsberichterstattung der Regierung oder des zuständigen Ministeriums.
Die österreichische Bundesregierung berichtet im Rahmen des Förderungsberichtes über die Subventionen.
Ähnliche Instrumente der Wirtschaftspolitik
Als Instrumente zur Steuerung des Außenhandels gehören Subventionen in dieselbe Kategorie wie Import- und Exportzölle, Exportkontrollen und Einfuhrkontingente. Weiterhin stellen Subventionen oftmals eine Alternative zu einer direkten wirtschaftlichen Betätigung des Staates dar.
So gibt es mehrere Möglichkeiten, eine inländische Industrie vor der Konkurrenz durch Importe zu schützen. Die Industrie kann subventioniert werden, es können Importzölle erhoben werden, um Importe zu verteuern oder es können Einfuhrkontingente eingeführt werden, um die Importmengen zu beschränken.
Soll eine Preissteigerung zum Beispiel von Lebensmitteln verhindert werden, so können Exportzölle erhoben werden oder die Ausfuhr überhaupt verboten werden. Letzteres wurde bei Lebensmitteln in Kriegs- und Hungerzeiten angewandt.
Statt erwünschte Produkte zu subventionieren, können diese auch direkt von der öffentlichen Hand bereitgestellt werden. Dies ist im Bildungs- und Kultursektor wie auch im Infrastrukturbereich inklusive der Energieerzeugung häufig der Fall.
Quellen
- https://de.wikipedia.org/wiki/Subvention, 10.01.2022
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