Teilnutzungsvertrag

Ein Teilzeitnutzungsvertrag ( auch Timesharing-Vertrag genannt) ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer/einem EndverbraucherIn. Durch Abschluss des Vertrages darf der Endverbraucher eines der folgende Objekte für einen definierten Zeitrahmen wiederholend nutzen:

  • Bewegliche Sachen (etwa Wohnwägen, Hausboote, etc.)
  • Immobilien (speziell zu Ferienzwecken)

Durch das TNG 2011 wird die Timesharing-Richtlinie 2008/122/EG der Europäischen Union umgesetzt.

Voraussetungen

  • Der Vertrag bedarf der Schriftlichkeit sowie der Unterschrift
  • Angaben über Adresse, Datum, Ort des Vertragsabschlusses
  • Entscheidungsrecht des Verbrauchers bezüglich der Sprache einer der Amtssprachen der EU

Informationspflicht der Unternehmer

Vor Abschluss des Vertrages sind Formblätter in der Muttersprache der Endverbraucher an jene weiterzuleiten. Inhalt der Formblätter sind deklarativ

  • Hinweis zur Vertragsart
  •  Inhalt des Rechts
  • Laufende Kosten
  •  Informationen zum Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

Binnen vierzehn Tagen ist es den Verbrauchern möglich, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen in Schriftform zurückzutreten. Kam es in der Informationspflicht nicht zur Information über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, kann sich das Rücktrittsrecht auf bis zu drei Monate erstrecken. Kam es in der Informationspflicht nicht zur Übermittlung eines Rücktrittsformulars, kann sich das Rücktrittsrechte auf bis zu ein Jahr erstrecken.

Rechtspolitisches

Am 23.2.2011 ist das neue Teilzeitnutzungsgesetz (TNG 2011) in Kraft getreten. Es löst das Teilnutzungsgesetz – TNG 1997 ab und ist auf Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.

Laut Teilnutzungsgesetz sind VerbraucherInnen, die durch einen Teilnutzungsvertrag oder seine Vertragserklärung gebunden sind, von Seiten des Unternehmens kostenfrei und rechtzeitig durch ein – für den jeweiligen Vertragstyp maßgebliches – Formblatt deutlich und verständlich zu informieren. Tritt der Konsument gemäß den diesbezüglichen Regelungen des Teilnutzungsgesetzes zurück, dürfen ihm daraus keine Kosten erwachsen.

Quellen & Einzelnachweise

  1. http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2011/PK0049/03.12.2014
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