Testierfreiheit

Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder selbst regeln, was nach ihrem oder seinem Tod mit seinem oder ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit). Mögliche Formen dafür sind Erbvertrag oder Testament.

Die Möglichkeit, eigenständig über die Aufteilung des eigenen Vermögens nach dem Tod zu entscheiden, ist ein grundlegendes Recht, das jedoch bestimmten rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das Konzept der Testierfreiheit erlaubt es Einzelpersonen, Entscheidungen über die Zuteilung ihres Vermögens nach ihrem Ableben zu treffen und Begünstigte festzulegen.

Aber aufgepasst: In Österreich wird die Testierfreiheit durch gesetzlich verankerte Pflichtteilsansprüche eingeschränkt, die üblicherweise Kinder und Ehegatten betreffen.

Die Erstellung eines Testaments stellt die häufigste Methode dar, um von der Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Es ist dabei wichtig, die strengen formalen Vorgaben einzuhalten. Nicht konforme Testamente sind ungültig und können juristisch angefochten werden, was in der Regel zur Anwendung eines älteren Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge führt.

Neben dem Testament existieren auch andere rechtliche Instrumente wie der Erbvertrag oder die Schenkung auf den Todesfall, die jedoch in der Praxis weniger häufig genutzt werden.

Die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament zu verfassen, setzt voraus, dass die betreffende Person geistig dazu in der Lage ist. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Zweifel an der geistigen Kompetenz der Person bestehen, beispielsweise aufgrund von Krankheiten wie Demenz. Hier muss geprüft werden, ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendige geistige Verfassung besaß.

Fehlen testamentarische Bestimmungen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese kann unter bestimmten Umständen eine angemessene Lösung bieten, sofern man mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut ist.

Darüber hinaus hat jede Person die Wahl, ein Erbe anzunehmen oder abzulehnen. Bei einer Ablehnung entstehen keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber dem Nachlass, weder in Bezug auf Vermögenswerte noch auf Schulden.

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