Totschlag im Sinne des Strafrechts ist eine mit einer zwingenden Strafmilderung verbundene besondere Form des vorsätzlichen Tötungsdeliktes.
Der Tatbestand und die möglichen Rechtsfolgen der Strafrahmen sind im § 76 des Strafgesetzbuch Strafgesetzbuchs StGB festgelegt:
Totschlag
§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Der Totschlag stellt eine gegenüber dem Grundtatbestand des vorsätzlichen Tötungsdeliktes, dem ”Mord” § 75 StGB, eine Privilegierung dar, was sich im niedrigeren Strafrahmen niederschlägt.
Mit dem Mord hat der Totschlag gemein, dass beide Delikte einen Tötungsvorsatz voraussetzen: Der Täter hielt es zumindest ernsthaft für möglich und nahm es in Kauf, dass seine Tat zum Tod eines anderen führt. Beim Totschlag kommt aber als besonderes Privilegierungsmerkmal hinzu, dass der Täter “sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten”, also im Affekt, wobei sowohl sthenische Wut, Zorn etc. als auch asthenische Affekte Schrecken, Verzweiflung etc. zum Tragen kommen können.
Durch den Tötungsvorsatz unterscheidet sich der Totschlag etwa von der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86 StGB, bei der zwar eine Körperverletzung vorsätzlich erfolgt, der Täter im Hinblick auf deren tödlichen Ausgang aber nur fahrlässig gehandelt hat vereinfacht gesagt: Der Täter „will“ bei der ”Körperverletzung mit tödlichem Ausgang” einen anderen „nur“ verletzen, verursacht dabei aber–ungewollt–dessen Tod.
Der Strafrahmen beträgt fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug.