Strafprozessrecht
Die Begriffe Verfahrenshindernis und Prozesshindernis werden grundsätzlich synonym für die negativen Prozessvoraussetzungen benutzt.
Die Unterscheidung nach negativen und positiven Prozessvoraussetzungen spielt im Strafprozessrecht aber keine Rolle.
Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d. h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, ausgenommen in dem Falle der Arglisteinrede, die einen Ausschluss der Verjährung bedeutet.
Außerstreitverfahren
Der Begriff der „Streitanhängigkeit“, auf die sich die Rechtsmittelwerberin beruft, ist dem Außerstreitverfahren fremd; richtig ist hingegen, dass das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung iSd Wiederholungsverbots („ne bis in idem“) auch im Verfahren außer Streitsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist
Richtig ist hingegen, dass das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung iSd Wiederholungsverbots („ne bis in idem“) auch im Verfahren außer Streitsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Die Rechtskraftwirkung setzt die Identität der Parteien, des geltend gemachten Begehrens und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus.