Die Besitzauflassung ist eine der zwei gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten einer Übertragung durch Erklärung. Sie zählt zu den primären Übertragungsarten. Bei der Besitzauflassung wird der bisherige Inhaber einer Sache deren Besitzer. Das wird durch eine übereinstimmende Willensänderung des bisherigen und des neuen Besitzers ohne äußerliche Übertragung der Sache erreicht. Der sachenrechtliche Grundsatz der Publizität bleibt dabei gewährt, da die Sache nach der Übertragung beim neuen Besitzer ist.
Ist ein Besitzerwerb SOLO ANIMO sind von der Parteienvereinbarung geprägt; ANIMUS-Element sticht nicht hervor.
Detentor wird durch Vereinbarung mit dem Possessor Eigentümer. Die Sache ist bereits bei hm–Possessor gibt seinen Besitzwillen auf.
Traditio brevi manu ist auch dann möglich, wenn sich die zu übergebende Sache in gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und des Übernehmers befindet (ABGB §428, RIS-Justiz RS0011192).