Die wesentliche Bestimmung, die die sog. Widerspruchslösung beinhaltet, ist § 5 1 OTPG: Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zuentnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Transplantationsrecht %C3%96sterreich 10.12.2014
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