Wer es bei einem Unglücksfall ”unterlässt”, die
- zur Rettung eines Menschen
- aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung
- offensichtlich ”erforderliche”
Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
Elemente des § 95
- Objektiver Tatbestand
- Beschreibung der pflichtbegründenden Situation
- Unglücksfall
- Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen KV für einen Menschen
- objektive Möglichkeit zum Handeln
- schlichtes Unterlassungsdelikt: keine Erfolg
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zumutbarkeit und Pflichtbegrenzung
+ Erfolgsqualifikation § 7 Abs 2 Fahrlässigkeit für Todesfolge
Unglücksfall: Unglücksfälle sind idR plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben eines anderen befürchten lassen.
Siehe auch
Imstichlassen eines Verletzten