Unternehmensrecht

Charakteristika des Begriffes

§ 1 Abs 2 UGB definiert ein Unternehmen  es ist eine „auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger Wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“. Die Erläuterungen zur RV sprechen von „planmäßigem zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, mit denen unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden“. Tatbestand ist daher: √selbstständige √wirtschaftliche Tätigkeit gegen √Entgelt im Rahmen einer auf √Dauer angelegten √Organisation. Selbstständig stellt auf das „betreiben“ eines Unternehmens ab, und soll die Unternehmereigenschaft von Dienstverhältnissen abgrenzen. Wirtschaftliche Tätigkeit stellt auf das Anbieten wirtschaftlich werthafter Leistungen auf einem Markt Marktauftritt!!! gegen Entgelt ab. Auf Dauer bedeutet, dass sich die Tätigkeit von Beginn an auf eine Vielzahl von Geschäften richtet, um sich ein dauerhaftes Einkommen zu verschaffen. Bei der Organisation handelt es sich um ein bewegliches System, auch eine einzelne Person kann eine „Organisation“ bilden. Bei der Entgeltlichkeit kommt es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht, sondern allein auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an. Es darf sich nicht allein um ein symbolisches Entgelt handeln, auch defizitäre Organisationen die durch Subventionen überleben können daher Unternehmen sein. Rein durch Spenden finanzierte Organisationen sind keine Unternehmen.

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