Der Verein (etymologisch: aus vereinen, eins werden und etwas zusammenbringen) bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.
Wie in anderen Ländern gilt hier der Begriff des Vereins für einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen, ideellen Zielen. Nach Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 haben alle Menschen das Recht, Vereine zu bilden. Das Vereinsgesetz von 1951 galt als sehr einfach im Vergleich mit den Regelungen in anderen Staaten. Die Mindestanzahl sind zwei Personen, und der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. In Österreich wurden durch das novellierte Vereinsgesetz von 2002 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2005 – ausgegeben am 8. November 2005) ein zentrales Vereinsregister (ZVR) beim Bundesministerium für Inneres sowie zahlreiche Einschränkungen geschaffen. Große Vereine (ab 1 Million Euro Jahresumsatz) sind bilanzpflichtig. Jeder Verein muss im Schriftwechsel und bei Veröffentlichungen die zentrale Vereinsregisterzahl angeben. Für Streitigkeiten hat der Verein eine Schlichtungsstelle zu benennen. Jeder kann seit dem 1. Januar 2006 gebührenfrei über das Internet im Zentralen Vereinsregister nach Vereinen mit einem bestimmten Namen oder der Vereinsregisterzahl suchen.
Die deutsche Form des eingetragenen Vereins existiert in Österreich nicht als Rechtsbegriff und daher ist auch der Namenszusatz e. V. nicht zulässig. Eine Eintragung und insofern eine Registrierung im Vereinsregister besteht schon immer, sie hat aber keine rechtsbegründende Wirkung; diese ergibt sich nur aus dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahren.
Nach der Bundesabgabenordnung werden unter engen Voraussetzungen von der Finanzbehörde Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchliche Zwecke zugestanden, was bestimmte Begünstigungen, wie beispielsweise steuermildernde Spenden zur Folge hat.Für das Finanzamt gibt es auch Personengruppen und nicht rechtsfähige Vereine, die zwar nicht im Vereinsregister eingetragen, aber so organisiert und fortbestehend sind. Sie kommen als Körperschaftssteuersubjekte in Betracht, deren Veranlagung nicht einer Person zugeordnet werden kann.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Verein#.C3.96sterreich24.11.2014
- Internetseite des Bundesministeriums für Inneres http://www.bmi.gv.at/vereinswesen.
- FAQ 01: Was ist eigentlich ein „eingetragener / registrierter“ Verein?, bmi.gv.at.
- Richtlinie des BMF, GZ BMF-010216/0137-VI/6/2009 vom 25. November 2009 – VereinsR 2001; Vereinsrichtlinien 2001.
- Richtlinie des BMF, GZ. BMF-010216/0038-VI/6/2007 > vom 10. Mai 2007 – KStR 2001; Körperschaftsteuerrichtlinien 20011.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde.
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